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Arbeitsrecht: Was bei Umstrukturierungen gilt

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Was bei Umstrukturierungen gilt

04.05.2010, 10:53 Uhr | Berit Schmidt, dpa

Bei der Umstrukturierung ihres Unternehmens stehen Arbeitnehmer nicht ganz ohne Rechte da. (Foto: Imago)

Bei der Umstrukturierung ihres Unternehmens stehen Arbeitnehmer nicht ganz ohne Rechte da. (Foto: Imago)

Die Wirtschaftskrise hat manches Unternehmen zum Umstrukturieren gezwungen. In einigen Betrieben wurden Bereiche zusammengelegt, Aufgaben umverteilt oder Abteilungen geschlossen. Wir erläutern, was Chefs dürfen - und was sich Mitarbeiter nicht bieten lassen müssen.

Arbeitnehmer kann Verlegung nicht verhindern

Zu strukturellen Veränderungen in seiner Firma ist der Arbeitgeber durchaus berechtigt, wie der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart erklärt: "Der Unternehmer darf entscheiden, wie er sein Unternehmen strukturiert." Wenn das Unternehmen etwa seinen Sitz von Stuttgart nach Berlin verlagere, sei das die Entscheidung des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmer können eine solche Verlegung nicht verhindern.

Betriebsbedingte Kündigung nicht gerechtfertigt

Fällt bei einer solchen Verlagerung ein Arbeitsplatz weg, rechtfertigt das aber nicht ohne Weiteres eine betriebsbedingte Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden (Az.: 10 Sa 303/08). Demnach muss der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob der Einsatz des Mitarbeiters an einer anderen Stelle im Betrieb möglich ist - und ihm gegebenenfalls unter Ausübung seines Direktionsrecht die neue Stelle zuweisen.

Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei vergleichbarer Tätigkeit

Alles müssen sich Mitarbeiter dabei nicht bieten lassen, wie Martina Perreng vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin erklärt. Ändert sich durch eine Umstrukturierung das Aufgabengebiet oder der Einsatzort, habe der Mitarbeiter einen Anspruch darauf, so weiterbeschäftigt zu werden, wie es in seinem Arbeitsvertrag festgehalten ist. In der Regel sei die Regelung im Arbeitsvertrag aber allgemein gehalten, schränkt Perreng ein. Auch stehe in Verträgen häufig, dass dem Mitarbeiter eine vergleichbare Tätigkeit zugewiesen werden kann.

Spielraum für den Arbeitgeber

Je unbestimmter die Regelung im Arbeitsvertrag ist, umso mehr Spielraum hat der Arbeitgeber, urteilten die Landesrichter in Mainz in einem weiteren Fall (Az.: 5 Sa 716/07). Wurden keine weiteren Vereinbarungen getroffen, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im gesamten Betrieb beschäftigen, ohne den Vertrag zu ändern. Das Landgericht wies in dem Fall die Klage eines Schlossers zurück, der sich gegen seine Versetzung in eine andere Abteilung gewehrt hatte, weil dort großer Lärm herrschte.

Angestellte müssen Unzumutbarkeit beweisen

Ist der Angestellte mit seiner neuen Tätigkeit nicht einverstanden, müsse er nachweisen, dass die neue Arbeit völlig von seinen bisherigen Aufgaben abweicht und deshalb unzumutbar ist, erklärt Perreng. "Der Arbeitnehmer läuft dann aber Gefahr zu hören, dass es keine andere Möglichkeit gibt." Auch eine langjährige Tätigkeit an einem Arbeitsplatz reicht nicht für eine Weiterbeschäftigung auf der bisherigen Stelle aus.

Teilung der Arbeitsstelle ist erlaubt

Arbeitnehmer müssen sogar eine betriebsbedingte Teilung ihrer Arbeitsstelle hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main hervor (Az: 22 Ca 2556/05). In dem Fall sollte eine Sachbearbeiterin, die in der Verwaltung eines Gästehauses der Post tätig war, jeweils zur Hälfte in zwei anderen derartigen Einrichtungen an unterschiedlichen Orten arbeiten. Das ließen die Richter durchgehen. Denn es gebe keinen Anspruch darauf, nur an einem einzigen Ort tätig zu sein.


Berit Schmidt, dpa  

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