13.04.2010, 13:26 Uhr | dpa-tmn / t-online.de/business
Wer krank ist, darf dem Job fernbleiben - ohne um den Job fürchten zu müssen. (Foto: Imago)
Arbeitsunfähige Mitarbeiter zum Job zitieren und ihnen mit dem Rauswurf drohen - das ist Chefs nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verboten. Eine Kündigung unter solchen Umständen ist unwirksam. So zumindest hat das Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt entschieden.
Auf die Entscheidung des BAG (6 AZR 189/08) weist die Fachzeitschrift "der betriebsrat" hin (Ausgabe 4/2010). In dem Fall ging es um eine Mitarbeiterin bei einer Zeitarbeitsfirma, die in dem Unternehmen zunächst befristetet als Helferin beschäftigt war. Durch einen Wegeunfall wurde die Frau arbeitsunfähig und daraufhin gekündigt. Zuvor hatte die zuständige Personaldisponentin der Mitarbeiterin in einem Telefongespräch mit der Kündigung gedroht, wenn sie nicht trotz der Krankmeldung zur Arbeit komme. Das bestätigte eine zufällige Zeugin des Telefonats.
Die Personalerin habe erklärt, die offizielle Krankschreibung des Arztes interessiere nicht, weil es dem Arzt egal sei, wenn sie trotzdem arbeite, heißt es im Urteil. Nachdem die Mitarbeiterin es abgelehnt habe, zur Arbeit zu erscheinen, habe die Disponentin gesagt, sie müsse mit einer Kündigung rechnen. Das Gericht befand, die Kündigung sei deshalb aus verwerflichen Motiven erfolgt und daher sittenwidrig.
Auch die Befristung sahen die Richter als unwirksam an, weil das Arbeitsverhältnis verlängert worden wäre, wenn nicht die Krankheit der Frau dazwischen gekommen wäre. Die Helferin gab an, den Inhalt des Telefongesprächs habe eine Bekannte ungewollt mit angehört. Sie habe das ihr nicht vertraute Mobiltelefon ihres Ehemanns benutzt, das von diesem auf maximale Lautstärke eingestellt gewesen sei, und es nicht vom Ohr weggehalten.
Wegen des Gesprächsverlaufs sei sie so aufgebracht gewesen, dass sie nicht wahrgenommen habe, dass ihre Bekannte auch die Aussagen der Personaldisponentin habe mithören können. Ihr sei ebenfalls nicht bewusst gewesen, dass das Mobiltelefon überdurchschnittlich laut eingestellt gewesen sei. Erst nach dem Gespräch habe sie von ihrer Bekannten erfahren, dass diese mitgehört habe.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatte die Bekannte nicht als Zeugin akzeptiert: Wer ein Telefongespräch heimlich mithöre, könne nicht als Zeuge auftreten. Das BAG hingegen gab der Klage zum Teil statt: Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufungsklage der Frau nicht zurückweisen dürfen, ohne die Zeugin der Mitarbeiterin zu vernehmen.
Ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer sei von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit, erklärten die Bundesarbeitsrichter. Er sei berechtigt, der Arbeit fernzubleiben. Drohe der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn der erkrankte Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheint, und kündige er dem Arbeitnehmer unmittelbar nach dessen Weigerung, die Arbeit aufzunehmen, sei das eine unzulässige Maßregelung. Die Richter hoben das Berufungsurteil entsprechend auf und verwiesen den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht München zurück.
dpa-tmn / t-online.de/business
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