26.05.2010, 13:40 Uhr
Die Arbeitsunfähigkeit ist an das Vorliegen einer körperlichen oder seelischen Erkrankung gebunden, die die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen zeitweise so einschränkt, dass er den beruflichen Anforderungen nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachkommen kann. Der gebräuchliche Begriff der Krankschreibung ist insofern unrichtig, da der Beschäftigte nicht eigentlich krank geschrieben wird. Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht vom Status der Beschäftigung abhängig, sondern betrifft Selbständige ebenso wie abhängig Beschäftigte.
Ist einem Arbeitnehmer vom Arzt die Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, muss der Beschäftigte dieses Attest, unverzüglich, spätestens aber am dritten Tag nach der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, dem Arbeitgeber vorlegen. Darüber hinaus empfiehlt es sich in jedem Fall, den Arbeitgeber telefonisch oder auf anderem Weg schon von der Erkrankung zu unterrichten. Nur so können die gesetzlichen Ansprüche gewahrt bleiben. Oftmals ist dies auch im Arbeitsvertrag verbindlich geregelt. Vorsicht ist jedoch bei der so genannten Arbeitsunfähigkeit auf Ansage geboten. In diesem Fall kündigt der Arbeitnehmer seine Erkrankung an, noch bevor ein ärztliches Attest vorliegt. Während bei offensichtlich vorliegender Krankheit eine solche Vorankündigung durchaus fair gegenüber dem Arbeitgeber sein kann, wird ein solches Verhalten von vielen Arbeitgebern als "Krankmachen" eingeordnet und entsprechend sanktioniert.
Für abhängig Beschäftigte, sieht der Gesetzgeber eine Lohnfortzahlung von bis zu sechs Wochen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vor. Das bedeutet, dass die Bezüge außer Sonderzahlungen und Zuschlägen für den erkrankten Arbeitnehmer für diese Zeit ohne Abschläge weitergezahlt werden müssen. Nach Ablauf dieser sechs Wochen wird bei weiterem Vorliegen der Erkrankung in aller Regel das so genannte Krankengeld gezahlt, das in aller Regel etwa 70 Prozent der Regelbezüge ausmacht.
Für Selbständige mit privater Krankenversicherung gelten die Tarife, die im Rahmen der privaten Krankenversicherung vereinbart wurden. Diese können durchaus abweichend von der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt sein. Zu unterscheiden ist zwischen Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit.
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Quelle: t-online.de
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