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Arbeitsunfähigkeit: Trotz Krankmeldung zum Public Viewing? Wann Kündigung droht.

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Zum Public Viewing trotz Krankmeldung?

21.06.2010, 09:57 Uhr | t-online.de/business

Krank zum Public Viewing? Das kann Ärger geben.  (Foto: Foto: Wolfgang Kumm dpa/lbn)

Krank zum Public Viewing? Das kann Ärger geben. (Foto: Foto: Wolfgang Kumm dpa/lbn)

Wer sich im Job krankmeldet, hat eigentlich nichts Schlimmes zu befürchten - wenn er sich an einige Regeln hält. Darf der Chef etwa die rote Karte ziehen, wenn er einen arbeitsunfähigen Mitarbeiter derzeit beim Public Viewing erwischt? Oder darf sich der Erkrankte einen Urlaub gönnen? Experten erklären, wie Sie sich am besten verhalten und was Sie unbedingt unterlassen sollten, um nicht den Job zu riskieren.

Mit Gipsfuß auf die Fanmeile?

Krankgeschriebene Fußballfans etwa sollten auf Nummer sicher gehen und sich bei ihrem Arzt im Vorfeld darüber informieren, ob sie WM-Spiele bei einem Public Viewing verfolgen können. Denn grundsätzlich sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, während der Arbeitsunfähigkeit alles zu ihrer Genesung zu tun. Wer sich beispielsweise wegen eines Magen-Darm-Virus krankgemeldet hat und beim öffentlichen Fußballfest gesehen wird, riskiert laut dem Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Westfalen-Mitte (AGAD) seinen Arbeitsplatz. Ist dagegen ein Kraftfahrer mit eingegipstem Fuß arbeitsunfähig, kann die Teilnahme bei öffentlichen WM-Events dem AGAD zufolge zulässig sein.

Genesung darf nicht verzögert werden

Ganz klar ist auch: Krankgemeldete Mitarbeiter, die der Arbeitgeber beim Powershopping in der Stadt mit fünf Tüten diverser Modegeschäfte oder mit einem Glühwein in der Hand auf dem Weihnachtsmarkt antrifft, dürfen sicher damit rechnen, als "Blaumacher" angesehen zu werden und Schwierigkeiten - zumindest in Form einer Abmahnung - zu bekommen. Grundsätzlich kann der Chef verlangen, dass kranke Mitarbeiter alles unterlassen, was ihre Genesung verzögern könnte, erklärt Fachanwältin Kati Kunze von der Kanzlei Steinkühler in Berlin. Doch gerade da gehen die Ansichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern oft auseinander. Was gilt zum Beispiel, wenn der Chef den krankgeschriebenen Angestellten beim Einkauf im Supermarkt "erwischt"?

Strenge Bettruhe nur auf Anordnung des Arztes

Expertin Kunze zufolge ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob der Kranke den Genesungsprozess gefährdet oder nicht. Außerdem spiele eine Rolle, ob sein Verhalten das Vertrauen zwischen Chef und Mitarbeiter nachhaltig zerstört. Solange der Arzt jedoch keine Bettruhe verordnet habe, darf der Erkrankte alltägliche Dinge wie den Einkauf erledigen oder auch spazieren gehen, sagt die Arbeitsrechtlerin.

Keine Ausflüge in die Stammkneipe

Wer zum Beispiel unter Kreislauferkrankungen, Erkältungskrankheiten und orthopädischen Erkrankungen leidet, wird bei Bewegung an der frischen Luft schneller gesund. Und dagegen haben Chefs sicher kaum etwas einzuwenden. Könne der Arbeitgeber allerdings nachweisen, dass die Ausflüge des Erkrankten stets in dessen Stammkneipe enden, droht Ärger. "Damit handelt der Kranke in jedem Fall dem ärztlichen Rat zuwider, und das ist streng genommen ebenso ein Kündigungsgrund wie eine vorgetäuschte Krankheit", betonte der Leipziger Arbeitsrechtler Frank Kießling gegenüber monster.de.

Nicht eigenmächtig in Urlaub fahren

Chefs müssen nicht dulden, dass krankgemeldete Mitarbeiter während der Krankmeldung in Urlaub fahren. Denn der soll der Erholung dienen, damit der Angestellte danach wieder voll einsatzfähig ist, erläutert Kati Kunze. Krankgeschriebene Beschäftigte müssten sich wiederum bemühen, ihre Arbeitsfähigkeit schnellstmöglich wiederherzustellen. Freizeitaktivitäten in den Ferien könnten das möglicherweise gefährden.

Ausnahmen mit Chef absprechen

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Urlaub darauf ausgerichtet ist, die Genesung zu fördern, erklärt die Fachfrau. Das sei besonders bei psychischen Krankheiten der Fall, bei denen der Betroffene aus dem alltäglichen Umfeld herausgeholt werden soll. Allerdings sei dazu eine entsprechende Anordnung vom Arzt zwingend notwendig, schränkt Kunze ein. Außerdem sollte solch ein Urlaub nach Möglichkeit vorher mit dem Chef abgesprochen werden.

Vorsicht bei Minijobs

Problematisch könne zudem das Erledigen von Hausarbeit oder das Ausüben von Minijobs werden. "In der eigenen Wohnung ist das kein Problem. Wer aber außerhalb jobbt oder vielleicht auch nur dem Nachbarn beim Umzug hilft, gerät schnell in Gefahr, als Simulant verdächtigt zu werden", so Kießling.

Krankgeschrieben einen anderen Job machen?

Den Job riskiert, wer sich in seiner Firma krankgemeldet hat und während dieser Zeit für einen anderen Arbeitgeber tätig ist, warnt Kati Kunze. Arbeite der Krankgeschriebene dabei in seiner eigentlichen Arbeitszeit, kann das eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, und das ohne vorherige Abmahnung. Der Mitarbeiter habe damit nachgewiesen, dass er nicht arbeitsunfähig erkrankt war und seine Arbeitsleistung beim eigentlichen Unternehmen hätte erbringen können, so Kunze.

Zerstörtes Vertrauen rechtfertigt Rauswurf

Und selbst, wenn der Einsatz für einen zweiten Arbeitgeber nicht in der Arbeitszeit erfolgt, in der der Mitarbeiter in seinem ersten Job tätig wäre: Dieses Verhalten zerstöre das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Angestellten, mahnt die Fachanwältin. Die Bundesarbeitsrichter sehen es in einem solchen Fall als gerechtfertigt an, dass der Chef dem Mitarbeiter ordentlich und unter Umständen auch fristlos kündigen kann, ohne ihn zuvor abzumahnen.

Heilungsprozess verzögert

Krankgeschriebene Arbeitnehmer, die in der Zeit ihrer Erkrankung einem zweiten Job nachgehen, verzögerten den Heilungsprozess, argumentierte das Bundesarbeitsgericht. Außerdem zeige das Verhalten, dass er in der Lage gewesen wäre, zu arbeiten.

Blaumacher müssen zahlen

Im diesem Sinne entschied etwa das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz: Es verurteilte einen Brief- und Zeitungszusteller, Detektivkosten von rund 2500 Euro zu übernehmen. Der Mitarbeiter hatte sich krankgemeldet, woraufhin der Arbeitgeber dessen Frau als Vertreterin beschäftigte. Mit Hilfe eines Detektivs kam allerdings heraus, dass der Mann seiner Frau bei der Arbeit behilflich war. Vor diesem Hintergrund befanden die Mainzer Richter, dass der Angestellte die Überwachungskosten "schuldhaft veranlasst" habe. Denn entweder habe er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht oder seine Genesung verzögert und gefährdet.


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