04.04.2011, 10:11 Uhr | dpa, t-online.de/business, sia
Nicht jeden Unfall am Arbeitsplatz deckt der gesetzliche Versicherungsschutz. (Foto: imago)
Immer wieder gibt es Streit wegen Unfällen bei oder auf dem Weg zur Arbeit. Ein Umweg auf der Fahrt zum Job beispielsweise kann bereits den Versicherungsschutz kosten - schon der Schlenker zur Tankstelle wird unter Umständen als Privatangelegenheit gewertet. Was aber, wenn ein Mitarbeiter im Betrieb auf dem Weg zum Essen verunglückt? Darf in dem Fall die Berufsgenossenschaft die Haftung verweigern? Ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt zeigt die geltende Regelung.
Die Frankfurter Sozialrichter gaben in dem Fall der Klage einer Verkäuferin in einem Supermarkt statt. Die Klage einer Berufsgenossenschaft, die eine Entschädigung zahlen musste, wurde abgewiesen. Die Arbeitnehmerin hatte eine Flasche Limonade, die sie in einer Arbeitspause trinken wollte, an der Kasse des Marktes zahlen wollen.
Auf dem Weg dorthin rutschte die Verkäuferin aus und verdrehte sich das Knie. Sie musste vier Wochen zu Hause bleiben. Die Berufsgenossenschaft argumentierte, das Bezahlen des Getränks sei die persönliche Angelegenheit der Frau gewesen und falle deshalb nicht in den Versicherungsschutz.
Das Sozialgericht folgte der Argumentation der Genossenschaft nicht. Seinem Urteil zufolge schließt eine Unfallversicherung auch den Weg zur "privaten Nahrungsaufnahme" eines Arbeitnehmers während einer Pause ein. Essen und Trinken seien schließlich "regelmäßige unaufschiebbare, notwendige Handlungen, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten", heißt es in der Entscheidung (Az.: S 23 U 252/09).
Quelle: dpa , t-online.de
Bitte füllen Sie alle Felder aus.

Sie sind der Meinung, dass dieser Kommentar anstößige Inhalte enthält.

Die Spezialkollektion für jede Kör-
perform: perfekt für Business und Freizeit. zum XXL-Special
Extravagante und schicke Damen-
mode für die neue Saison: jetzt online bestellen. von WENZ
Edle Design-Möbel, die Platz sparen und Stauraum bieten - jetzt günstig!
von FASHION FOR HOME