12.01.2012, 12:55 Uhr | t-online.de - sia
Es führt kein Weg daran vorbei: Wer sich einen neuen Job suchen will oder auch muss, kann auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nicht verzichten. Was aber, wenn Chef und Mitarbeiter nicht gerade im Guten auseinandergehen? Muss zum Beispiel ein Beschäftigter, der vom Arbeitgeber gefeuert wurde, damit rechnen, dass im Arbeitszeugnis steht, wie schlecht er gearbeitet oder sich verhalten hat? Lesen Sie, wie ehrlich die Bewertung des Chefs sein darf.
Seinem Ärger im Arbeitszeugnis nach Herzenslust und ganz offen Luft machen - das darf der Chef definitiv nicht. Nach der aktuellen Rechtsprechung sollten Arbeitszeugnisse immer wohlwollend im Interesse des Mitarbeiters formuliert sein, so dass sie dessen weiteren Berufsweg nicht behindern. Die Regel gilt selbst dann, wenn die tatsächlichen Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers vielleicht gar kein Lob rechtfertigen.
Das Landesarbeitsgerichts Nürnberg hatte beispielsweise einer Frau Recht gegeben, die mit ihrem Ex-Arbeitgeber vor Gericht um einen Passus stritt, der ihr Verhalten bewertete (Az.: 7 Sa 641/08). Sie bestand auf der Formulierung "Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit einwandfrei". Der hingegen wollte den Satz nicht in das Zeugnis aufnehmen, das Zeugnis sei dann falsch und sittenwidrig.
Nach Einschätzung der Richter ist das jedoch nur der Fall, wenn ein Zeugnis einen falschen Eindruck von der Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines Bewerbers erwecke. Werde aber nur die Arbeitsleistung falsch bewertet, könne sich ein neuer Arbeitgeber in der Probezeit selbst einen Eindruck darüber verschaffen, ob der Mitarbeiter den Anforderungen entspricht.
Sicher könnte der Chef - um der schlechten Leistung oder dem unangemessenen Verhalten des Mitarbeiters Ausdruck zu verleihen, beides im Arbeitszeugnis einfach nicht bewerten. Doch auch das kann nach hinten losgehen, warnte Arbeitsrechtler Ulf Weigelt auf "zeit.de". Denn fehle ein fester Bestandteil des Arbeitszeugnisses wie die Bewertung des Sozialverhaltens, müsse der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Angestellte eine Berichtigung verlange.
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Dennoch ist niemand sicher davor, im Zeugnis schlecht benotet zu werden. Dem Experten zufolge reichen beispielsweise Formulierungen wie "Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war insgesamt zufriedenstellend" oder "Er/Sie wurde als umgänglicher Kollege/Kollegin geschätzt" aus, um deutlich zu machen: Das Sozialverhalten dieses Jobkandidaten ließ zu wünschen übrig.
Und selbst was positiv klingt, kann einen Haken haben: Der Satz "Sein/Ihr Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war stets einwandfrei" lasse etwa zwischen den Zeilen erkennen, dass der Arbeitnehmer zu den Kollegen ein besseres Verhältnis gehabt habe als zu seinen Vorgesetzten, erläuterte Weigelt.
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Grundsätzlich sollte ein Arbeitszeugnis neben der fachlichen Qualifikation, den tatsächlich erbrachten Leistungen und dem Engagement für das Unternehmen auch das Verhältnis zu gleichgestellten Mitarbeitern und Führungskräften sowie eine Schlussformel umfassen.
Im Sinne der gesetzlich vorgeschriebenen wohlwollenden Darstellung des Mitarbeiters sollte im Arbeitszeugnis etwa nicht stehen, warum das Unternehmen sich von dem Mitarbeiter getrennt hat. Weigelt zufolge sollten Chefs auch darauf verzichten, sich im Zeugnis über das Gehalt, Krankheiten und die Gewerkschafts- oder Betriebsratszugehörigkeit des ausscheidenden Kollegen zu äußern.
Ebenfalls nicht ins Zeugnis gehört, wenn der Mitarbeiter einer Straftat - etwa eines Diebstahls - verdächtigt wird. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden (Az.: Sa 359/05). Anders sieht es aus, wenn der Mitarbeiter am Arbeitsplatz geklaut hat, das Vergehen also in Zusammenhang mit der Arbeit steht. In dem Fall darf der Arbeitgeber den Diebstahl im Zeugnis erwähnen.
Laut Arbeitsrechtlern kann aber schon der Hinweis auf das vorzeitige Ende eines Arbeitsverhältnisses im Zeugnis deutlich machen, das etwas im Argen lag. Formulierungen wie „Wir waren bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner/ihrer Vertrauenswürdigkeit überzeugt“ oder "Er/Sie war gegenüber Kollegen ehrlich“ zeigen dann laut den Experten des Personal- und Arbeitsrechtsportals "bwr.media.de" deutlich, dass der Mitarbeiter den Arbeitgeber bestohlen hat.
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Quelle: t-online.de
Harry schrieb:
am 17. Januar 2012 um 13:14:50
(3)
(1)
Zeugnis
Warum haben dann Schüler nicht auch einen Rechtsanspruch auf "wohlwollende Formulierungen" im Schulzeugnis?
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medlix schrieb:
am 16. Januar 2012 um 11:47:56
(4)
(0)
Otto
Der AN kann sich schon mal sechs Monate verstellen und dann hast Du solch einen an der Backe. Hatte so einen tollen AN. Nach 2 Monaten 4
Wochen krank. O.k. kann ja mal passieren. Also keine Kündigung in der Probezeit. Dann nach sechs Monaten und 10 Tagen wurde er krank. 75 Fehltage. Bei 8 versch. Ärzten. Vom Nervenarzt bis zum Orthopäden. Und dann mußte ich noch Abfindung zahlen.
Beim Arbeitszeugnis les ich heraus wie der AN sich in der früheren Firma über einen längeren Zeitraum verhalten hat.
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Arbeitgeber schrieb:
am 14. Januar 2012 um 23:57:40
(19)
(1)
(Fast) alles Lüge
Das Wichtigste und Ehrlichste am Arbeitszeugnis ist Name und Telefonnummer des Ausstellenden - Anruf genügt, und man weiß Bescheid...
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