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Bagatellkündigung: Fall Emmely vor höchster Instanz

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Fall Emmely vor höchster Instanz

08.06.2010, 16:06 Uhr | apn / t-online.de/business

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über den Pfandbon-Fall der Kassiererin Barbara E. alias Emmely. (Foto: ddp)

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über den Pfandbon-Fall der Kassiererin Barbara E. alias Emmely. (Foto: ddp)

Es geht um exakt 1,30 Euro: Der Wert von zwei Pfandmarken, den die unter ihrem Spitznamen "Emmely" bekannt gewordene Berliner Kassiererin unterschlagen haben soll und ihr die Kündigung einbrachten. Dafür wurde sie 2008 auf die Straße gesetzt - nach 31 Jahren. Ein Skandal, befand die öffentliche Meinung, doch die Richter kannten kein Pardon. Jetzt verhandelt die oberste Instanz über den wohl meist beachteten Kündigungsfall in Deutschland (Az: 2 AZR 5341/09).

Rechtsprechung auf dem Prüfstand

Ungerührt des brodelnden Volkszorns billigten zwei Instanzen den Rausschmiss. Die heute 52-Jährige erkämpfte sich schließlich den Weg vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Wenn die obersten deutschen Arbeitsrichter am Donnerstag, 10. Juni in Erfurt über ihre Entlassung befinden, steht zugleich eine äußerst umstrittene Rechtsprechung auf dem Prüfstand.

Verhältnismäßigkeit prüfen

Es geht dabei vor allem um die Verhältnismäßigkeit: um die Frage, ob bei Kündigungen nach Bagatelldelikten nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Spätestens seit "Emmely" treiben die Öffentlichkeit die scharfen Sanktionen nach geringsten Vergehen um - etwa wegen einer vom Firmenbuffet stibitzten Bulette oder mitgenommener Maultaschen aus einem Altenheim.

Recht auf eine zweite Chance gefordert

Auch unter Juristen ist inzwischen der Ruf nach einer milderen Gangart lauter geworden. "Es gibt kein Verständnis mehr für die bisherige rigide Rechtsprechung", ist der Anwalt von "Emmely", Benedikt Hopmann, überzeugt. Er fordert für seine arbeitslose Mandantin das Recht auf eine zweite Chance.

Zerstörtes Vertrauen ist entscheidend

Bislang gelten verhaltensbedingte Kündigungen auch ohne vorherige Abmahnung als zulässig. Entscheidend dabei ist das zerstörte Vertrauen, das dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. Selbst bei den nichtigsten Kündigungsgründen ließen Arbeitsrichter in der Vergangenheit nur selten Gnade vor Recht ergehen. Zwar verweist das Bundesarbeitsgericht immer auf die Umstände des Einzelfalls, aber ebenso darauf, dass es keine Grenzen für Bagatelldelikte gibt.

Kaiser's pocht auf absolute Ehrlichkeit

Unter anderem auf genau das fehlende Vertrauen beruft sich Kaiser's Tengelmann. Für die Supermarktkette sei "ein irreparabler Vertrauensverlust" entstanden; sie müsse sich gerade bei einer Kassiererin auf "absolute Ehrlichkeit" verlassen können. Zudem habe die Kassiererin im Streit um den Pfandbon-Vorfall "immer wieder falsche Angaben gemacht" und "ohne Grund und Rechtfertigung eine Kollegin belastet".

Harte Gangart beibehalten?

Das BAG hält seit Jahrzehnten an seiner harten Gangart fest. Viele erinnern sich noch heute an das "Bienenstich-Urteil": 1984 bekräftigte das höchste deutsche Arbeitsgericht die Kündigung einer Verkäuferin, die ein Stück Kuchen aus der Auslage genommen und gegessen hatte. Mit Spannung wird jetzt erwartet, ob das BAG bei "Emmely" von seinen bisherigen Grundsätzen abrückt. "Der Fall wird unter allen rechtlichen Aspekten neu behandelt", versichert BAG-Sprecher Christoph Schmitz-Scholemann.

Mit zweierlei Maß gemessen

Für "Emmely"-Anwalt Hopmann misst die derzeitige Rechtsprechung mit zweierlei Maß: "Es gibt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit kein einziges Urteil zu Kündigungen von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern wegen geringfügiger Sachen." Auch Beamte müssten bei kleineren Vergehen nicht gleich den Dienst quittieren, denn Verwaltungsgerichte legten die Vertrauensfrage weniger strikt aus.


apn / t-online.de/business  

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