26.01.2012, 16:03 Uhr | dpa, t-online.de
Flirten ist nicht immer einfach und manchmal kann die Kontaktaufnahme Folgen haben - doch nicht immer sind diese rechtens. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz gibt nun einem Bankmitarbeiter, der Kundendaten für einen Flirt nutzte, recht. Dieser wurde nach einer Beschwerde von seinem Arbeitgeber strafversetzt.
Laut Urteil müsse ihn der Arbeitgeber vielmehr zuvor abmahnen und dürfe erst im Wiederholungsfall zu schärferen Sanktionen greifen (Az.: 10 Sa 329/11).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Bankmitarbeiters statt. Der verheiratete Mann hatte sich aus den Kundendaten die Handynummer einer Frau besorgt, um per SMS mit ihr anzubandeln. "Dieser Blickkontakt hat mich beeindruckt. Sie besitzen eine große Ausstrahlung. Vielleicht ging es Ihnen ja wie mir gestern Morgen. Handy-Nr...", schrieb er ihr nach Angaben des Gerichts. Einen Tag zuvor hatte der Mann die Frau an einer Tankstelle mit den Worten angesprochen: "Kennen wir uns nicht? Sie kommen mir bekannt vor!" Der Tankwart hatte ihm dann auf Nachfrage ihren Namen genannt.
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Die Frau zeigte sich aber wenig angetan und empfand die Kontaktaufnahme als ungehörige Anmache - zumal der Mitarbeiter sie eine Woche später in der Bank erneut ansprach, als sie dort einen Termin hatte. Die Kundin beschwerte sich beim Vorstand der Bank, daraufhin versetzte die Bank den Mitarbeiter wegen missbräuchlicher Verwendung von Daten mit einer sogenannten Änderungskündigung auf eine um 300 Euro schlechter bezahlte Stelle.
Das LAG hielt der Bank nun vor, sie habe voreilig gehandelt. Angesichts des nicht besonders schweren Fehlverhaltens des Klägers hätte es eine Abmahnung zunächst auch getan - dies wäre wahrscheinlich Warnung genug gewesen.
Quelle: dpa
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