09.01.2009, 17:05 Uhr | t-online.de/business
Beleidigungen am Arbeitsplatz (Foto: Imago)
"Du kannst mich mal, du Arschloch", "Blöder Sack!", "Du betrügst, wo du nur kannst" - solche harten Sprüche aus dem Mund eines Angestellten lassen jeden Chef vor Wut kochen. Und sofort die rote Karte ziehen: Kündigung! Das Arbeitsrecht sieht das allerdings anders: Geschäftsschädigende oder ehrverletzende Beleidigungen sind nicht immer ein Grund, wüste Krakeeler gleich zu feuern. So jedenfalls entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Die Arbeitsrichter folgten in dem Fall der Kündigungsschutzklage eines Facharbeiters (Urteil vom 31.7.2008 - 10 Sa 169/08). Sein Arbeitgeber, ein Hersteller von Fertighäusern, hatte ihn zuletzt im Bereich Giebelbau beschäftigt. Der Mann war zunächst erfolgreich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung vor den Kadi gezogen. In dem Prozess behauptete er, im Betrieb würden Fahrtenschreiber manipuliert: eine glatte Lüge. Das Unternehmen kündigte dem Schwindler daraufhin erneut - dieses Mal wegen ehrverletzender Äußerungen.
Zum zweiten Mal bekam der Mann jedoch Recht. Zwar seien wahrheitswidrige Äußerungen nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt, argumentierte das Mainzer LAG. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Kläger vor Gericht unter starker emotionaler Belastung gestanden habe. Seine Entlassung beurteilten die Richter als unverhältnismäßige Reaktion des Arbeitgebers.
Generell gilt jedoch: Wer seinen Arbeitgeber oder Arbeitskollegen grob beleidigt und deren Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt, riskiert eine außerordentliche oder auch ordentliche Kündigung, sagt Kati Kunze von der Berliner Kanzlei Steinkühler. In diesem Fall verstoße der Mitarbeiter nämlich gegen seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB.
Zwar darf ein Angestellter der Fachanwältin zufolge den Chef in der Firma und auch öffentlich kritisieren. Der aber muss keine unsachlichen Angriffe hinnehmen, die sein Ansehen in der Öffentlichkeit schädigen. Entscheidend sei die damit verbundene Störung des Vertragsverhältnisses, so Kati Kunze. Starre Grenzen, was sich ein Mitarbeiter herausnehmen dürfe und wann eine Kündigung gerechtfertigt sei, gebe es allerdings nicht. Im oben genannten Fall habe das LAG Mainz dem Arbeitnehmer zugute gehalten, dass er um seine wirtschaftliche Existenz kämpfte und daher unter großem emotionalen Druck stand.
Im Einzelfall prüfen die Richter, ob der verbale Querschläger nicht auch mit einer Abmahnung abgestraft werden könnte. Werden diffamierende und die Ehre verletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen zum Beispiel nur in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen abgegeben, so ist die außerordentliche Kündigung nach Expertenmeinung nicht immer gerechtfertigt. Der Mitarbeiter darf darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden.
Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch gerechtfertigt, wenn der Betriebsfrieden aufgrund der Äußerung gestört bzw. das Vertrauensverhältnis zerstört wird, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZ BAG 10.10.2002 2 AZR 418/01). Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Beleidigung vor vielen Leuten ausgesprochen wird.
Allerdings ist wichtig, zu unterscheiden, in welchem Umfeld eine Beleidigung ausgesprochen wird. Auf dem Bau etwa geht es verbal meist härter zu als in einem Hotel. Das heißt allerdings nicht, dass auf der Baustelle harte Sprüche geduldet werden müssen. Ausrutscher wie „Armleuchter, „Pfeife“ oder „Blödmann“ aber sind durch den rauen Umgangston zu entschuldigen.
Auch Beleidigungen, die im privaten Umfeld oder bei einer Betriebsfeier ausgesprochen werden, können Anlass zur Kündigung sein. Hat der Chef den Angestellten aber zuvor provoziert, liegt der Fall schon wieder anders. Anwälte raten, bevor Chefs Konsequenzen aus einer Beleidigung ziehen, sollten sie sich die Umstände genau bewusst machen und prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gegeben ist.
Quelle: T-Online
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