BSG: Auszubildende können keine Minijobber sein (Foto: ddp)Auszubildende unterliegen generell der normalen Sozialversicherungspflicht. Auch bei geringer Vergütung greifen die Sondervorschriften für Minijobs und Geringverdiener nicht, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteilte (Az: B 12 KR 14/08 R). In einem weiteren Verfahren äußerte das BSG erhebliche Bedenken gegen Nachzahlungsbescheide der Bundesknappschaft bei mehreren Minijobs.
Die Klägerin im ersten Fall machte 2005 bis 2008 eine Ausbildung zur Friseurin. Im ersten Ausbildungsjahr erhielt sie monatlich 396 Euro, im zweiten zunächst 420 und dann 430 Euro und im dritten Lehrjahr schließlich 520 Euro. Sie meinte, wegen ihres Einkommens unter 400 Euro sei sie im ersten Lehrjahr Minijobberin gewesen. Daher habe nur der Arbeitgeber pauschale Sozialbeiträge zahlen müssen, sie selbst aber keine. Im zweiten und dritten Lehrjahr hätten wegen gesetzlicher Vergünstigungen für Einkünfte zwischen 400 und 800 Euro nur geringere Sozialbeiträge erhoben werden dürfen.
Sonderregelungen nicht für Azubis
Wie nun das BSG betonte, gelten die Sondervorschriften für Minijobs und geringe Einkünfte für Auszubildende nicht. Zu ihrem eigenen Schutz habe der Gesetzgeber Auszubildende generell in die Sozialversicherung einbeziehen wollen. Mit den sogenannten Gleitzonen für Geringverdiener bis 800 Euro habe der Gesetzgeber solche Arbeitsverhältnisse fördern wollen, weshalb die Regelung für Auszubildende ebenfalls nicht greife.
Bedenken gegen Nachzahlungsbescheide der Bundesknappschaft
In einem weiteren Fall verhandelte das BSG über die Sozialbeiträge bei mehreren Minijobs. Die bei der Bundesknappschaft angesiedelte Minijobzentrale hatte allein im Jahr 2008 in fast 40.000 Fällen von den Arbeitgebern Nachzahlungen verlangt, weil die 400-Euro-Grenze durch mehrere Arbeitsverhältnisse überschritten war. Die Kasseler Bundesrichter äußerten hiergegen erhebliche Bedenken, weil es bis Ende 2008 noch keine gesetzliche Mitwirkungspflicht der Minijob-Arbeitgeber gab. Widersprüche gegen entsprechende Bescheide hätten danach erhebliche Erfolgsaussichten, zu einem Urteil in dieser Sache kam es aber nicht. Auch der Umfang der seit Jahresbeginn geltenden Arbeitgeber-Pflichten blieb offen.