14.04.2009, 14:39 Uhr | t-online.de/business / dpa
Ein Fußballticket kann den Job kosten. (Foto: Imago)
Wer großzügige Geschenke - etwa eine Eintrittskarte für ein Fußballspiel - von einem Geschäftspartner annimmt, riskiert damit unter Umständen den Job. Das jedenfalls geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Nach der Entscheidung der Mainzer Richter gilt dies jedenfalls, wenn das Geschenk nicht von geringem Wert ist und es den Eindruck erwecken kann, der Betroffene sei käuflich (Urteil vom 16.1.2009 Az.: 9 Sa 572/08).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Personalleiters ab. Dieser hatte von einer Personalvermittlung eine Eintrittskarte für ein Bundesligaspiel im Wert von etwa 250 Euro erhalten. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daher unter anderem wegen des Verdachts der Bestechlichkeit.
Das LAG sah dies als berechtigt an. Allein der Anschein, dass ein führender Mitarbeiter bei seinen Entscheidungen nicht allein die Interessen seines Arbeitgebers vertrete, sei nicht hinnehmbar. Das sogenannte Schmiergeldverbot verlange nicht, dass der Mitarbeiter sich auch tatsächlich habe beeinflussen lassen, argumentierten die Richter.
Um auf der sicheren Seite zu sein, ist Vorsicht also gerade bei großen Geschenken angebracht. "Man sollte immer darauf achten, ob ein Geschenk über das Übliche hinaus geht und es möglicherweise schon in Richtung Korruption oder Schmiergeld abdriften könnte", sagt Reinhard Schütte, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden. Klare Vorgaben, was genau das "Übliche" ist, gibt es dem Experten zufolge zwar nicht, aber zumindest eine Orientierungshilfe. "Geschenke über 35 Euro sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar", so Schütte.
In jedem Fall müsse der Beschenkte sich Gedanken machen, warum er ein Präsent bekommen hat. Und Chefs sollten sich fragen, warum der Mitarbeiter ein solches Geschenk verdient, empfiehlt Schütte. Gebe es im Betrieb spezielle Antikorruptions- oder Compliance-Stellen, sollte dort unbedingt vorher nachgefragt werden, ob das Geschenk angenommen werden darf, rät der Fachanwalt. Denn Paragraf 299 des Strafgesetzbuchs zu "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr" stellt die Bestechung von Angestellten und Beauftragten eines Betriebs unter Strafe - und zwar für Schenker und Beschenkte. Schwarzen Schafen drohen Geld- oder gar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.
Unternehmen können die Annahme von Geschenken auch vertraglich regeln. Angestellte, die gegen diese Vorgaben verstoßen, riskieren dann laut Schütte eine Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar die Kündigung. "Geht es hier aber eindeutig um Schmiergelder und eine Bestechungsabsicht zulasten des Arbeitgebers, dann ist eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich." warnt Experte Schütte.
t-online.de/business / dpa
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