27.02.2009, 13:06 Uhr | dpa / t-online.de/business
Ein LKW-Fahrer sichert die Ladung seines Anhängers. (Foto: dpa)
Fällt der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters weg, kann der Chef nicht einfach betriebsbedingt kündigen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Nach dem Urteil der Richtermuss der Arbeitgeber vielmehr prüfen, ob der Einsatz des Mitarbeiters an einer anderen Stelle im Betrieb möglich ist - und ihm dann notfalls unter Ausübung seines Direktionsrechts die neue Stelle zuweisen (Az.: 10 Sa 303/08).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Kraftfahrers statt. Der Arbeitgeber hatte dem Mann mit der Begründung gekündigt, seine bisherigen Touren seien weggefallen. Alternativ angebotene Betätigungsmöglichkeiten habe er verweigert. Der Kläger bestritt dies.
Das LAG befand, die pauschale Behauptung des Arbeitgebers, er habe dem Mitarbeiter eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit angeboten, genüge in diesen Fällen nicht. Vielmehr müsse der Arbeitgeber die alternativ angebotene Stelle konkret beschreiben. Verweigere der Mitarbeiter die Umsetzung, so dürfe der Arbeitgeber gleichwohl nicht sofort kündigen, sondern müsse ihn zuvor abmahnen und auf die Gefahr des endgültigen Arbeitsplatzverlustes ausdrücklich hinweisen. Zugleich ist der Chef laut Arbeitsrechtsexperten nicht dazu verpflichtet, durch Umorganisation einen freien Arbeitsplatz zu schaffen. Zu freien Arbeitsplätzen zählen allerdings auch die Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitern besetzt sind.
Grundsätzlich sind betriebsbedingte Kündigungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig - etwa Auftragsrückgänge, Rationalisierung, Verlagerung betrieblicher Aufgaben auf andere Unternehmer oder Betriebsstilllegungen. Betriebsbedingte Kündigungen sind dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitsplatz des Mitarbeiters tatsächlich wegfällt und er nicht auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.
Der Chef kann also nicht einfach behaupten, dass der Arbeitsplatz wegfällt, um einen unbeliebten Mitarbeiter loszuwerden. So reicht es etwa nicht aus, wenn der Arbeitgeber bestimmte Arbeiten lediglich in einen anderen Betriebsbereich verlagert, aber dort die gleichen Aufgaben zu erledigen sind. Im Streitfall muss der Arbeitgeber begründen können, warum gerade dieser Arbeitsplatz aus unternehmerischer Sicht gestrichen werden musste.
Der Chef muss bei einer betriebsbedingten Kündigung immer die Sozialauswahl beachten. Dabei ist wichtig, dass diese sich nur auf vergleichbare Arbeitnehmer bezieht. Der Umfang der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer richtet sich weitgehend nach der Arbeitsbeschreibung im Vertrag. So können für die Sozialauswahl eines Außendienstmitarbeiters nur andere Außendienstmitarbeiter einbezogen werden.
Quelle: T-Online
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