04.11.2011, 13:06 Uhr | dpa-tmn
Mieter, die sich schon händereibend gefreut haben, keine Betriebskostennachzahlung leisten zu müssen, sollten aufhorchen. Laut einem Gerichtbeschluss des Amtsgericht Hagen können Vermieter auch nach einem längeren Zeitraum diese einfordern - auch wenn der Vermieter im Vorfeld verzichtet hatte.
Voraussetzung eines solchen Rechts ist aber, dass der Vermieter die Betriebskostenabrechnungen fristgemäß erstellt hat, entschied das Amtsgericht Hagen (Az.: 15 C 286/10). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
In dem verhandelten Fall vermietete der Kläger eine Wohnung an seinen Sohn und dessen Ehefrau. Jedes Jahr erhielten diese von ihm eine Betriebskostenabrechnung. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Eheleute verzichtete der Vermieter aber auf die jeweiligen Nachzahlungen. Doch nachdem Sohn und Schwiegertochter das Mietverhältnis kündigten, verlangte der Vater nachträglich die ausstehenden Beträge in Höhe von insgesamt 800 Euro.
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Zu Recht, wie das Gericht feststellte. Die Nachzahlungsansprüche aus der Betriebskostenabrechnung seien nicht verfallen, da die Abrechnungen fristgemäß erstellt worden waren. Aus dem Verzicht in der Vergangenheit ergebe sich nicht, dass der Vermieter in der Zukunft die Ansprüche auf Nachzahlung nicht geltend machen könne.
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Quelle: dpa-tmn , t-online.de
Stephan schrieb:
am 6. November 2011 um 12:54:30
(4)
(1)
Nachzahlungsansprüche
Lara kennt sich offenbar aus. Nichtsdestotrotz kann ich als Rechtsanwalt das Urteil nicht nachvollziehen - so es denn
zutreffend dargestellt wurde: Mit dem Verzicht erlischt die Forderung, und fertig.
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Lara schrieb:
am 5. November 2011 um 10:46:27
(2)
(1)
Verjährung
Das urteil muss anders gesehen werden:
Der 3jährigen Verjährungsfrist unterliegen folgende Ansprüche:
a) des Vermieters
.....
Nachforderungen des Vermieters aus einer Nebenkostenabrechnung
Dies gilt allerdings nur, soweit der Vermieter die Geltendmachung der Nachforderung von Nebenkosten nach Ablauf der der Abrechnungsfrist nicht zu vertreten hat.
Rechnet der Vermieter - aus Gründen die er zu vertreten hat - innerhalb der Abrechnungsfrist nicht ab, so ist er mit seinen Ansprüchen aus de
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Oh Mann schrieb:
am 4. November 2011 um 14:21:22
(3)
(1)
Betriebskostennachforderung
Die Überschrift des Artikels ist sehr irreführend. Es war schon immer so, dass Nachforderungen einer
Betriebskostenabrechnung vom Vermieter eingefordert werden können. Hat der Vermieter hingegend keine Betriebskostenabrechung innerhalb der Frist vorgeleg, kann er auch keine Nachforderungen mehr einfordern. Dieser Fall hier ist aber gänzlich anders. Irreführende Überschrift!
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