17.11.2011, 14:13 Uhr | dapd, kst
Die Anleger der insolventen Phoenix-Kapitalgesellschaft müssen sich bei ihrer Entschädigung keine Provisionen abziehen lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Phoenix-Kapitaldienst wegen seines grob vertragswidrigen Verhaltens Provisionsansprüche verwirkt hat.
Die 2005 in Insolvenz gegangene Kapitalgesellschaft hatte spätestens seit 1998 das Geld der Anleger zum großen Teil nicht mehr in Termingeschäften angelegt, sondern in ein Schneeballsystem gesteckt. Die Neuanlagen wurden entweder für die Auszahlung von Altanlegern oder die Begleichung der Betriebskosten verwendet. Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen einschritt, trat für die geprellten Anleger der Entschädigungsfall nach dem Anlageentschädigungsgesetz ein, wonach bis zu 20.000 Euro pro Anleger garantiert sind.
Allerdings wurde in anschließenden Prozessen zwischen Anlegern und der Entschädigungseinrichtung, die für die Entschädigung der Anleger zuständig ist, sowohl über die Frage der Fälligkeit als auch über den Abzug von Provisionen gestritten.
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Bereits am 20. September 2011 hatte der Bankensenat des BGH entschieden, dass die Entschädigungsansprüche der Anleger fällig sind. Jetzt stellte der Bankensenat klar, dass die von der Phoenix vertraglich vereinbarten Verwaltungsgebühren von sechs Prozent im Jahr nicht in Abzug gebracht werden können. Wegen des vertragswidrigen Verhaltens habe die Kapitalgesellschaft ihre Ansprüche verwirkt. Das bereits am 25. Oktober ergangene BGH-Urteil wurde erst am Mittwoch veröffentlicht.
Quelle: dapd , t-online.de
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