06.12.2010, 15:30 Uhr | t-online.de/business
Bewerber müssen nicht alles von sich preisgeben. (Foto: Archiv)
Krankheit, finanzielle Verhältnisse, Vorstrafen, Schwangerschaft: Im Bewerbungsgespräch gibt es einige Fragen, die tabu sind. Wir erklären Ihnen, was Chefs im Vorstellungsgespräch fragen dürfen und was Bewerber jederzeit verschweigen dürfen.
Zu den absoluten Tabufragen gehört etwa die nach einer Krankheit, die auf eine Behinderung hinweisen könnte. Grundsätzlich gilt, dass generell nicht nach Krankheiten gefragt werden darf - es sei denn, der Arbeitsplatz stellt spezielle Anforderungen an die physische und psychische Gesundheit.
Daher müssen sich Bewerber Fragen nach ihrem Gesundheitszustand nicht gefallen lassen, die auf eine Behinderung hindeuten könnten. So entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 8 AZR 670/08). Geklagt hatte ein Biologe nach einer erfolglosen Bewerbung. Während des Vorstellungsgesprächs hatte sich der Arbeitgeber erkundigt, ob der Bewerber psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde. Außerdem sollte er unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Das berichtet die "Neue Juristische Wochenschrift".
Der Arbeitgeber äußerte außerdem die Vermutung, der Bewerber leide an Morbus Bechterew, einer chronisch verlaufenden entzündlich-rheumatischen Erkrankung. Der Diplom-Biologe klagte aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), das unter anderem die Diskriminierung wegen einer Behinderung verbietet. Er verlangte eine Entschädigungszahlung.
Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, die nächst höhere Instanz wies die Klage in der Berufung ab. Die Richter dort argumentierten, die Fragen und Äußerungen des Arbeitgebers hätten nur auf das Vorliegen einer Krankheit, nicht einer Behinderung gezielt. Die Richter am BAG sahen das anders. Das LAG muss nun erneut verhandeln.
Grundsätzlich darf zum Beispiel auch nicht nach den finanziellen Verhältnissen eines Bewerbers gefragt werden. Ausnahmen gelten aber, wenn etwa ein Kassierer für ein Geldinstitut eingestellt oder eine Position mit Prokura vergeben werden soll. Darauf weist der Verlag für die deutsche Wirtschaft in Bonn hin. Tabu sind auch Erkundigungen nach Vorstrafen - eine Ausnahme gilt aber auch hier, wenn es sich um eine Vertrauensstellung handelt.
So kann zum Beispiel bei Kassierern oder Geldboten nach Diebstahl und Unterschlagungen gefragt werden, nach Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten bei Chauffeuren oder nach sexuellem Missbrauch bei Personen, die mit minderjährigen oder sozial abhängigen Personen arbeiten, erläutert der Fachverlag.
Nicht zulässig ist es, Frauen danach zu fragen, ob sie schwanger sind. Das geht sogar dann nicht, wenn für die freie Stelle ein Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen gilt. Nur wenn die Schwangerschaft die Berufsausübung unmittelbar verhindert, etwa bei Mannequins und Tänzerinnen oder wenn mit der Arbeit eine unmittelbare Infektionsgefahr verbunden ist, darf die Frage gestellt werden.
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