25.08.2011, 15:23 Uhr | AFP
Der BFH hat die komplizierte Abrechnung von Geschäftsreisen gekippt (Quelle: imago)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Reisekostenabrechnung für Beschäftigte mit mehreren Arbeitsstätten erheblich vereinfacht: Arbeitnehmer können steuerlich auch dann nur eine Arbeitsstätte angeben, wenn sie täglich etwa in verschiedenen Filialen des Arbeitgebers eingesetzt werden, wie der BFH in drei Urteilen entschied.
Damit entfällt für Beschäftigte das tägliche Aufsplitten von Entfernungspauschalen und die komplizierte Berechnung von Verpflegungsmehraufwendungen (Az.: VI ZR 55/19). Nach der früheren Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen eines Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander angeben
Daran hält der BFH nicht länger fest und begründet dies damit, dass "der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen" könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsuche. Welches die jeweils "zentrale" Arbeitsstätte unter mehreren Tätigkeitsorten ist, müssen die Fachgerichte im Einzelfall entscheiden.
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Der BFH präzisierte dazu den Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" etwa für Außendienstmitarbeiter (Az.: VI R 58/09): Dazu zählt der Betriebssitz des Arbeitgebers jedenfalls nicht, wenn der Außendienstler ihn zwar regelmäßig, aber nur zu Kontrollzwecken aufsucht und dort seiner eigentlichen Tätigkeit auch nicht nachgeht.
In einem weiteren Fall (Az.: VI R 36/07) war eine Distriktmanagerin für 15 Supermarkt-Filialen zuständig, die sie immer wieder in Abständen aufsuchte. Der BFH bewertete dies als "Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte", da keine der Filialen eine zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Filialen hatte.
Quelle: AFP , t-online.de
aalzi schrieb:
am 25. August 2011 um 16:29:03
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kommentare
wenn man nicht informiert ist, sollte man einfach keine kommentare
abgeben.
die meisten menschen schrecken allerdings nicht davor
zurück
ihre verblödung oder vorsichtig gesagt ihr unwissen hier zu
verbreiten
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hahe schrieb:
am 25. August 2011 um 11:54:23
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Vereinfachung
An diejenigen die hier sagen es wäre ein Subvention durch den Steuerzahler folgende Frage: Wo liegt der Unterschied ob der
Arbeitgeber die Reisekosten an den AN erstattet und steuermindernd als Betriebsausgabe ansetzt oder nicht erstattet und der AN kann es steuermindernd von seinem Einkommen abziehen? Oder sollen bei den Arbeitgebern alle Betriebsausgaben gestrichen und ganz einfach Umsatz = Gewinn besteuert werden?
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Solala schrieb:
am 24. August 2011 um 22:34:08
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Bezahlen
Es ist egal ob man es von der Steuer absetz oder der Arbeitgeber zahlt. Im ersten Fall zahlt es der Steuerzahler im zweiten Fall der
Kunde. Also im der Bürger.
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