13.07.2011, 17:47 Uhr | dpa, AFP
Bundesfinanzhof in München: Gutes Urteil für Prozess-Verlierer (Foto: dpa) (Quelle: dpa)
Die Kosten für Zivilprozesse können in vielen Fällen von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Von der Neuregelung sind auch Steuerzahler betroffen, die in den vergangenen Jahren einen Zivilprozess vor Gericht geführt haben. Sie könnten nun auch rückwirkend Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, sagte ein BFH-Sprecher. Voraussetzung ist allerdings, dass die Klage vor einem Gericht Aussicht auf Erfolg hatte (Az.: VI R 42/10).
Ohne eine Rechtsschutzversicherung können Kosten für einen Zivilprozess je nach Streitwert oft Tausende Euro erreichen. Neben den Gebühren für das Gericht und die Anwälte zählen dazu auch Aufwandsentschädigungen für Zeugen und andere Ausgaben. In der Regel muss der Verlierer eines Prozesses die Kosten übernehmen, teilweise werden sie zwischen Kläger und Beklagtem aufgeteilt.
Bislang konnten Steuerzahler diese Kosten nur in Ausnahmefällen in ihrer Steuererklärung ansetzen. Mit dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hat der BFH entschieden, dass sie unabhängig vom Gegenstand des Prozesses abgesetzt werden. Damit entschied sich das oberste deutsche Steuergericht erneut zugunsten der Steuerzahler.
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Im Zweifelsfall muss der Steuerzahler dem Finanzamt nachweisen, dass seine Chancen, den Prozess zu gewinnen, genauso hoch standen, wie ihn zu verlieren. Die Kosten mindern die Steuern zudem nur dann, wenn dadurch die Selbstbeteiligung für außergewöhnliche Belastungen überschritten wird. Die Höhe dieser Selbstbeteiligung richtet sich nach dem Jahreseinkommen.
Im konkreten Fall war die Klägerin nach einem Rechtsstreit mit ihrer Krankenversicherung auf Prozesskosten von rund 10.000 Euro sitzen geblieben und hatte erfolglos versucht, diese von der Steuer abzusetzen. Als das Finanzamt die Kosten nicht anerkannte, zog sie vor das Finanzgericht, wo sie ebenfalls scheiterte. Der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Steuergericht hob das Urteil nun auf und verwies es zurück an das Finanzgericht. Dies muss nun entscheiden, ob die damalige Klage hinreichend Erfolgsaussichten hatte.
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Die Frau war im Jahr 2004 durch eine Krankheit arbeitsunfähig geworden und hatte von ihrer Krankenversicherung Krankentagegeld erhalten. Sechs Monate später erhielt sie zudem die Diagnose Berufsunfähigkeit. Daraufhin stellte die Krankenversicherung ihre Zahlungen ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung mehr zur Zahlung von Krankentagegeld bestehe.
Die Vorinstanz hatte die Klage der Frau mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie in einer intakten Ehe lebe und auf ein Familieneinkommen von etwa 65.000 Euro "zurückgreifen" könne. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) begrüßte die Entscheidung. Er forderte das Finanzministerium auf, die Regelung schnell umzusetzen und die Beamten in den Finanzämtern darüber zu informieren. "Das ist eine schöne Geschichte für die Steuerzahler", sagte eine Sprecherin.
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Wie viel im Einzelfall absetzbar ist, hängt vom zu versteuernden Jahreseinkommen ab. Ein Arbeitnehmer ohne Kinder mit einem Einkommen von 15.000 Euro muss beispielsweise fünf Prozent (750 Euro) selbst schultern. Ein Gutverdiener mit einem Einkommen von mehr als 51.000 Euro pro Jahr muss sieben Prozent der außergewöhnlichen Belastungen selbst übernehmen. Nur an den Kosten, die darüber hinausgehen, kann er den Fiskus beteiligen.
Klagefreudigen Querulanten bietet das Urteil übrigens keine Steilvorlage: Nur bei aussichtsreichen, aber letztlich verloren gegangenen Prozessen greift die Regelung. Zudem bekommt der Steuerzahler nicht seine vollen Ausgaben zurück, bleibt also stets auf einem Teil der Kosten sitzen. Und die besten Kosten, so das Motto vieler Steuerberater, sind immer noch die, die erst gar nicht entstehen.
Quelle: dpa , AFP , t-online.de
steuerling schrieb:
am 13. Juli 2011 um 22:12:07
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ungerecht und fehler im artikel
Ungerecht, sie sind genau der typ mensch der nie zufrieden ist. unser steuerrecht stellt auf die
leistungsfähigkeit des einzelnen ab (stichwort progre hier werden viele faktoren berücksichtigt. ungerecht ist es doch eigentlich, dass der gutverdiener 7 % (=2% mehr als der geringverdiener) selbsttragen muss, denn er zahlt ja ohnehin mehr steuer. hier sagt man aber ok er hat auch mehr. des weiteren ist der artikel fehlerhaft die zumutbare belastung berechent sich nach dem gesamtbetrag der einkü
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100oktan schrieb:
am 13. Juli 2011 um 19:41:03
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Na,
Herr oder Frau Ungerecht, Sie leiden offensichtlich an einem sogenannten PISA-Schaden; denn Lesen will gelernt sein.
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steuermob schrieb:
am 13. Juli 2011 um 19:37:39
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Prozesskosten
In vielen Fällen kann man eh nur Klagen, wenn man Geld für Vorschüsse hat, und für den Fall des Unterliegens auch für den
Streitwert und Verfahrenskosten. Die Abzugsfähigkeit davon abhängig zu machen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, dient nur der Eindämmung der Ansprüche. Selbst Anwälte schätzen die Erfolgsaussichten unterschiedlich ein, schließlich treten für alle Parteien Anwälte auf, die an den Erfolg glauben. Oder nur Geld verdienen wollen? Schlecht, wenn ein Anwalt nicht klagen kann.
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