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BGH: Alleinerziehende muss notfalls Vollzeit arbeiten

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BGH: Alleinerziehende muss notfalls Vollzeit arbeiten

02.08.2011, 16:03 Uhr | dapd

BGH-Urteil belastet alleinerziehende Mütter (Foto: imago) (Quelle: imago)

BGH-Urteil belastet alleinerziehende Mütter (Foto: imago) (Quelle: imago)

Geschiedene Alleinerziehende mit einem Schulkind müssen in der Regel Vollzeit arbeiten, wenn für das Kind eine Betreuungsmöglichkeit besteht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: XII ZR 94/09). Auf getrennt lebende Mütter mit Kindern kommen damit höhere Belastungen zu.

Die geschiedene Mutter einer Zweitklässlerin arbeitete halbtags und hatte von ihrem Ex-Mann zusätzlich Unterhalt von 440 Euro monatlich erhalten. Aufgrund des geänderten Scheidungsrechts wollte der Ex-Mann keinen Unterhalt mehr an die Kindesmutter bezahlen und erhob Abänderungsklage. Sowohl das Amtsgericht Grevenbroich als auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf lehnten diese Klage ab.

Untere Instanzen betonten die Mehrbelastung

Es würde zu einer nicht zu verlangenden Mehrbelastung der Frau führen, wenn sie sowohl ganztags arbeiten als auch das Kind versorgen müsse, hieß es. Weiter stellten die Gerichte darauf ab, dass die Tochter mehr als zwei Jahre lang in einer Pflegefamilie gelebt hatte, bevor sie wieder von ihrer Mutter betreut wurde. Deshalb sei ein abrupter Übergang in einen Ganztagsjob auch aus kindbezogenen Gründen nicht zu verlangen.

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Betreuung muss nicht durch die Mutter erfolgen

Diese Urteile hob der Familiensenat des BGH auf und verwies den Fall an das OLG Düsseldorf zurück. Das OLG habe "keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände angeführt", warum das Kind am Nachmittag von der Mutter persönlich betreut werden müsse, so die Karlsruher BGH-Richter. Es sei auch nicht begründet worden, warum eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu einer "überobligatorischen Belastung" der Mutter führen könnte. Denn das könne "nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse" begründet werden.

Die Frau trägt nun die Beweislast, warum ihr kein Vollzeitjob zugemutet werden kann. Gelingt ihr das nicht, muss sie mit Schulkind ebenso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann ohne Betreuungspflicht.


Quelle: dapd , t-online.de

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Kommentare (21)

zum Forum

Thema: "BGH: Alleinerziehende muss notfalls Vollzeit arbeiten"

Happygirl schrieb: am 29. November 2011 um 22:52:44
(1) (0) Betreuung
Jetzt erklär mir mal einer, wo ich ein Kind lasse, was auf der weiterführenden Schule ist. Außer auf Gesamtschulen gibt es keine
Betreuung. Da heutzutage in fast allen Berufen von morgens früh bis 20-21 Uhr gearbeitet wird,sowie auch vermehrt an Samstagen und Sonntagen,wo soll noch die Erziehung bleiben und der Kontakt den so ein Kind braucht. Es schmerzt ein Kind schon mehr als genug, wenn ein Elternteil nicht ständig verfügbar ist. So hat es überhaupt kein Ansprechpartner mehr.
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Galileo schrieb: am 29. November 2011 um 16:55:06
(1) (0) Alleinerziehend und Vollzeitarbeit
Angeblich soll das Kindeswohl in unserem "Sozialgefüge" an erster Stelle stehen. Zum Kindeswohl
gehört Zeit für Zuwendung seitens der/des leiblichen (!!) Erziehenden und nicht irgendwelchen InstitutionenI Würde man einer Ursula v.d.Leyen dies zumuten, wäre die Reaktion mehr als krass. Aber diese Dame kann ihren Kindern ja ein trautes Heim mit sich kümmerndem Vater bieten. Aus mir spricht kein Neid, aber die tiefe Sorge um das seelische Wohl unserer Folgegeneration.
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Jenny schrieb: am 27. Oktober 2011 um 11:46:54
(1) (0) BGH Urteil
Ich hab eine Tochter und bin alleinerziehend. Ich muss vollzeit arbeiten und mein Ex legt mir ganze Berge in den Weg! Er selbst
geht nicht arbeiten und erzählt unserer 3-jährigen Tochter, dass ich ja nur soviel arbeiten geh, damit ich mich nicht um sie kümmern muss! Ich sollte mir gefälligst eine Halbtagsstelle suchen, damit ich für sie da sein kann!
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