02.03.2011, 16:08 Uhr | oca, dpa-AFX, dpa-tmn
Schlappe für Mieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH): Laut Urteil können Vermieter Modernisierungskosten auch dann auf die Mieter umlegen, wenn sie die Baumaßnahmen vorher nicht angekündigt hatten. Das Gesetz sieht zwar eine Pflicht zur Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen vor. Diese Pflicht solle es jedoch dem Mieter nur ermöglichen, sich auf Bauarbeiten einzustellen und gegebenenfalls die Wohnung zu kündigen, so der BGH. Es sei hingegen nicht Zweck der Vorschrift, das Recht zur Mieterhöhung einzuschränken (Az.: VIII ZR 164/10).
Im konkreten Fall hatte die 86-jährige Mieterin einer Wohnung im zweiten Stock eines Hauses in Berlin dem geplanten Einbau eines Aufzugs widersprochen. Daraufhin hatte der Vermieter seine Modernisierungsankündigung zurückgezogen, den Fahrstuhl aber dann ohne nochmalige Ankündigung trotzdem einbauen lassen. Anschließend erhöhte er wegen der entstandenen Kosten die Grundmiete für die Wohnung von 338,47 Euro um 120,78 Euro. Der BGH setzte seine frühere Rechtsprechung fort und erklärte die Mieterhöhung für zulässig.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisierte die Entscheidung. "Ich halte es für falsch, dass ein Vermieter selbst dann eine Modernisierungs-Mieterhöhung fordern und durchsetzen kann, wenn er die Baumaßnahme nicht angekündigt oder die Ankündigung nach Protesten des Mieters zurückgezogen hat", heißt es in einer Erklärung des DMB-Direktors Lukas Siebenkotten.
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Mieter könnten sich nach dieser Entscheidung nur noch gegen Modernisierungsmaßnahmen innerhalb ihrer Wohnung wirksam wehren, sagte Ulrich Ropertz vom Mieterbund. "Selbst wenn die Ankündigung auf dem Tisch liegt, muss ich in diesem Fall die Handwerker nicht reinlassen." Das sei bei Maßnahmen außerhalb der Wohnung nun nicht mehr möglich.
In einem weiteren Urteil stärkte das Gericht dagegen die Mieter. So können Mieter auch bei einer möblierten Wohnung die Miete proportional mindern, wenn die Wohnung mehr als 10 Prozent kleiner ist als im Vertrag vereinbart wurde. Das Gericht der Vorinstanz hatte noch argumentiert, bei einer vollständig eingerichteten Wohnung sei die Beeinträchtigung aufgrund einer Flächenunterschreitung nicht so groß, weil alle benötigten Einrichtungsgegenstände untergebracht werden könnten. Dem widersprach der BGH: Die Miete dürfe in demselben Verhältnis gemindert werden, in dem die Wohnung die im Vertrag vereinbarte Fläche unterschreite (Az.: VIII ZR 209/10).
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Quelle: dpa-tmn , dpa-AFX
Kerstens schrieb:
am 3. März 2011 um 14:29:55
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Mieterhöhung
Ich bin auch Vermieter und begrüße dieses Gesetzt. Wurde auch Zeit! Wo kommnen wir denn da hin, wenn Mieter Rechte haben. Es
sollte noch ein Recht geben das wir die Mieten so hoch machen können wie wir wollen. Ich hab doch nicht ohne Grund die FDP gewählt.
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exhanseat schrieb:
am 3. März 2011 um 14:27:00
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Wenn
sich alle privaten Vermieter, die ihre Immobilien zum großen Teil abbezahlt haben, mal einigen könnten, einfach für ein paar Monate
keine Neuvermietungen vorzunehmen, dann könnte man den Gesetzgeber vielleicht überzeugen, endlich anständige Vorgaben zu machen.
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Norbert schrieb:
am 3. März 2011 um 12:28:48
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.... gut so!!!!!
Vermieter werden ohnehin viel zu viel gegängelt......
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