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BGH stärkt Rechte von Fernwärmekunden

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BGH stärkt Rechte von Fernwärmekunden

06.04.2011, 14:09 Uhr | dapd

14 Prozent der deutschen Haushalte werden mit Fernwärme beheizt (Foto: imago) (Quelle: imago)

14 Prozent der deutschen Haushalte werden mit Fernwärme beheizt (Foto: imago) (Quelle: imago)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Fernwärmekunden im Kampf gegen Preiserhöhungen gestärkt. Der BGH entschied am Mittwoch in Karlsruhe, dass Fernwärmekunden die Zahlungen an den Energieversorger nicht nur bei "offensichtlichen" Abrechnungsfehlern verweigern könnten, sondern auch dann, wenn sie die Preisanpassungsklausel selbst und damit die "Grundlage der Vertragsbeziehung" für unwirksam halten. Beanstandet wurde zudem eine Koppelung der Preisanpassung bei Fernwärme an die Ölpreisentwicklung. (Az.: VIII ZR 273/09 und VIII ZR 66/09)

Insofern entsprächen mehrere streitige Preisanpassungsklauseln in Lieferverträgen der Stadtwerke Zerbst in Sachsen-Anhalt und der Stadtwerke Lübeck nicht den gesetzlichen Anforderungen, betonte der BGH.

Kosten abhängig vom Heizölpreis

Die Bundesrichter rügten, dass bei einer Klausel der Stadtwerke Zerbst die konkreten Kosten der Erzeugung der Fernwärme durch die Stadtwerke und damit das "Kostenelement" unberücksichtigt geblieben seien. Die nach einer mathematischen Formel berechnete Preisänderung sehe als einzige Variable den Preis für extra leichtes Heizöl (HEL) vor. Die Stadtwerke betrieben aber das Kraftwerk, in dem die Fernwärme erzeugt wird, nicht mit Öl, sondern mit Erdgas. Die Stadtwerke hätten nicht dargelegt, ob die Entwicklung ihrer eigenen Erdgasbezugskosten ebenfalls an dem "HEL"-Faktor ausgerichtet sei.

Klauseln nicht transparent genug

Im zweiten Fall sei eine umstrittene Preisanpassungsklausel der Stadtwerke Lübeck nicht transparent genug, entschied der BGH. In diesem Fall verlangten die Stadtwerke von Wohnungskunden die Zahlung von 1633 Euro. Diese hatten die Zahlung verweigert, weil die maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht in allgemein verständlicher Form und vollständig ausgewiesen seien. Die Kunden hielten die Klausel daher insgesamt für unwirksam.


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Quelle: dapd , t-online.de

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Kommentare (2)

zum Forum

Thema: "BGH stärkt Rechte von Fernwärmekunden"

Nutzer schrieb: am 6. April 2011 um 14:26:25
(1) (0) …von Fernwärme
Ein interessantes Thema, zumal viele Kunden keine Direktbeziehungen zum Fernwärmelieferanten haben, sondern z.B. einer
großen Genossenschaft angehören. Und die rechnet alle Medien, Dienstleistungen usw. als "Betriebskosen" mit den Mietern ab...
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schwarzermarmor schrieb: am 6. April 2011 um 14:21:45
(1) (0) abzock der energieverkäufer
An alle, die Energie in welcher Form auch immer benötigen- und dass sind wir alle. Jeder Preiserhöhung
gundsätzlich widersprechen! Hilfe gibt es, bis zu kostenlosen Musterbriefen, beim -Bund der Energieverbaucher- schauen Sie gleich mal rein. Den modernen Raubrittern muss endlich das Handwerk gelegt werde. Neuerdings gehören bei mir auch die Banken dazu. Wo gibt es denn sowas, dass Sie für Ihr eigenes Geld Gebühren bezahlen müssen wenn in etwas bar abholen wollen? Bei den deutschen Banken!
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