20.01.2012, 09:12 Uhr | AFP
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Missbrauch ihrer Bankkarten an Geldautomaten erheblich gestärkt. Banken müssen ab sofort nachweisen, dass missbräuchliche Abhebungen mit der Originalkarte erfolgte, um von Konteninhabern Schadenersatz fordern zu können, wie der BGH in einem nun verkündeten Urteil (AZ: XI ZR 370/109)entschied.
Das Gericht verwies zur Begründung darauf, dass nur beim Abheben mit der Originalkarte davon ausgegangen werden kann, dass Karte und Geheimnummer fahrlässig gemeinsam aufbewahrt worden waren.
Nicht von Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne hingegen beim sogenannten Skimming, wenn die Täter Kopien der Karten herstellen.
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Der BGH entschied überdies, dass Klauseln, wonach Konteninhabern bis zum Eingang der Verlustmeldung nur mit maximal 50 Euro haften, auch bei "schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten" gelten. Der Kunde muss in diesem Fall also auch nicht mehr Geld zahlen, wenn er Karte und PIN zusammen im Portemonnaie aufhebt.
Im aktuellen Fall waren vom Konto des Beklagten unter Nutzung seiner PIN in einer Nacht sechs Mal je 500 Euro abgehoben worden. Die Bank war deshalb der Ansicht, der Mann habe Karte und PIN gemeinsam aufbewahrt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt.
Böse Falle am Bankautomaten: Beim Skimming filmen Betrüger mit Mini-Kameras die PIN von arglosen Bankkunden. zum Video
Laut BGH spricht zwar der "erste Anschein" für diese Annahme. Dies gelte aber nicht, wenn das Geld mit einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie abgehoben wurde. Die Bank müsse deshalb den Einsatz der Originalkarte beweisen.
Quelle: AFP , t-online.de
Hasi schrieb:
am 30. November 2011 um 12:21:02
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@kludi
"Denken" heißt bei Ihnen also pauschal, "dem Bürger und nicht dem Kapitalisten helfen" ? Und
"Rechtsprechung" heißt dementsprechend das gleiche ??? Gehen Sie BITTE wieder rechtzeitig zurück ins Heim, bevor Ihr Betreuer die Notschlachtung anordnet ! Lesen Sie bitte Ihren Kommentar auch den anderen Heimbewohnern vor, damit die auch was zum Lachen haben.
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Reimund schrieb:
am 30. November 2011 um 12:19:39
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PIN im Portemonnaie hier eine kleine Hilfee
hab aufgrund der vielen PIN's die ich mir inzwischen merken muss, die Nummern im Handy
gespeichert als (Vor) Pantasienamen möglichst mit Vorwahl und als Rufnummer die PINZudem begrüße ich das Urteil,weil die Banken...wie ein anderer Kommentator richtig formuliert.....durch ihre Personaleinsparung mir dieses System aufgezwungen wurde. Paradox aber Wahr.Eine Bescheinigung über einen Kontostand Null und nix mehr Dispo kostet mind.20,- Das nenn ich Kundennähe !?
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rebell schrieb:
am 30. November 2011 um 12:15:06
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Urteil ist gut
trotzdem eine Frage: Alle deutschen Banken versichern, dass ausschließlich mit der Originalkarte in Deutschland, (Frankreich,
Österreich) Geld abgehoben bzw. bezahlt werden kann. Bei mir wurde mal Geld eingezogen, trotzdem ich nachweislich meine Karte bei mir hatte und an dem besagten Tag arbeiten war und nirgends bezahlt habe.. Nach einem Jahr hatte ich mein Geld zurück
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