Der BGH hat die Rechte von Verbrauchern beim Online-Shopping gestärkt (Foto: imago)Shoppen im Internet wirdsicherer: Wer per Telefon oder im Internet etwas kauft, kann das Geschäft widerrufen - selbst wenn es sich um verbotene Geräte handelt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). In dem Prozess hatte eine Frau den Kaufpreis von rund 1000 Euro für ein defektes Radarwarngerät zurückfordert (AZ: VIII ZR 318/08).
Nach einem telefonischen Werbegespräch hatte die Autofahrerin per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit Radarwarnfunktion bestellt. Auf dem Bestellschein war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Einsatz solcher Geräte im Straßenverkehr verboten sei. Deshalb seien entsprechende Geschäfte "sittenwidrig" und damit das Rückgaberecht der Käuferin unwirksam. Laut BGH kann die Autofahrerin aber das Geld zurückverlangen. Das Widerrufsrecht stehe bei einem Fernabsatzgeschäft jedem zu, der einen Vertrag schließt - auch Käufern verbotener Ware.
Verbraucher soll sich von Verträgen lösen können
Der VIII. BGH-Zivilsenat stellte fest, dass das Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft auch dann gilt, wenn es sich um einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät handelt, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Damit hat die Frau Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Versandkosten. So besteht der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag laut BGH darin, dem Verbraucher ein einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung könne nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehle es jedoch, wenn beide Parteien gegen die guten Sitten verstoßen.
Ähnlicher Fall, anders entschieden
Der aktuelle Fall unterscheidet sich von einem ähnlichen vom BGH im Jahr 2005 entschiedenen Fall (AZ: VIII ZR 129/04). Der damalige Käufer eines Radarwarngerätes konnte den Kaufpreis nicht zurückverlangen, weil es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt hatte. § 312 d BGB gibt dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355; er ist an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.