13.01.2011, 19:23 Uhr | dpa-AFX, dpa-tmn, AFP
Betriebskosten: Der BGH stärkt die Rechte der Vermieter (Foto: imago)
Vermieter dürfen Betriebskostenabrechnungen auch dann nachträglich zulasten der Mieter korrigieren, wenn sie das zu hohe Guthaben schon dem Mieter überwiesen haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden (Az.: VIII ZR 296/09). Demnach hat ein Vermieter zwölf Monate Zeit, eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung zu korrigieren.
Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter im Juli 2007 die Betriebskostenabrechnung für 2006 erstellt. Daraus ergab sich ein Guthaben von rund 186 Euro, das dem Mieterkonto gutgeschrieben wurde.
Dem Vermieter fiel anschließend jedoch auf, dass er versehentlich 8200 Liter Heizöl nicht berücksichtigt hatte.
Daraufhin korrigierte er die Abrechnung im Dezember 2007. Für den Mieter ergab sich damit nur noch ein Guthaben von rund 50 Euro. Der Differenzbetrag wurde vom Vermieter direkt wieder vom Mieterkonto abgebucht. Die Klage dagegen blieb ohne Erfolg. Innerhalb der gesetzlichen Fristen dürfe ein Vermieter eine Abrechnung ändern, befanden die Richter. Die bloße Zahlung eines Guthabens sei keine Garantie dafür, dass der in der Abrechnung genannte Endbetrag verbindlich ist.
Quelle: AFP , dpa-tmn , dpa-AFX
Bulli schrieb:
am 27. Januar 2011 um 12:22:39
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XXL vom 14.01.11
Gutschriften mit der nächsten Miete?( muß wohl heißen: BK-Vorauszahlung) verrechnen geht gar nicht, außer, es ist
wirklich getan.Normalerweise werden Gutschriftenbekanntgaben sofort zurücküberwiesen.Ansonsten wäre es eín zinsloses Darlehen ??? für den Vermieter.
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Oh Mann schrieb:
am 20. Januar 2011 um 20:43:23
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BGH
Hier der Wortlaut: Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass
der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachträglich – innerhalb der ABRECHNUNGSFRIST gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB* – zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat.
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Oh Mann schrieb:
am 20. Januar 2011 um 20:38:52
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BGH: Vermieter duerfen Abrechnungen nachtraeglich...
Der Artikel ist schlecht geschrieben. Der BGH hat festgestellt, dass innerhalb der
gesetzlichen Fristen ein Vermieter eine Abrechnung ändern duerfe. Diese gesetzliche Frist FUER DIE ABRECHNUNG betraegt 12 Monate. Der Vermieter hat NICHT das Recht die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten zu aendern. Heisst: Abrechnung 2006 muss bis 31.12.2007 vorliegen. Liegt diese wie hier schon im Juli 2007 vor und entdeckt der Vermieter einen Fehler, kann er sie bis 31.12.2007 aendern, aber nicht bis Juli 2008
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