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Bundesarbeitsgericht: Flashmobs im Arbeitskampf zulässig

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Flashmobs im Arbeitskampf zulässig

23.09.2009, 13:29 Uhr | dpa, AFP

Bundesarbeitsgericht in Erfurt - Urteil zu Arbeitskampf-Aktionen (dpa) Bundesarbeitsgericht in Erfurt - Urteil zu Arbeitskampf-Aktionen (dpa)Gewerkschaften dürfen im Arbeitskampf auch zu unangemeldeten Blitzaktionen aufrufen. Sogenannte Flashmobs (flash = Blitz; mob = Pöbel) seien nicht generell unzulässig, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Allerdings müsse sich der Arbeitgeber gegen derartige streikbegleitende Spontanaktionen auch wehren können - etwa durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung, teilte der Erste Senat mit. Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit wie bereits die Vorinstanzen eine Klage des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg gegen die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di ab. (1 AZR 972/08)

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Aktion gegen Streikbrecher

Die Gewerkschaft hatte im Dezember 2007 während eines Streiks eine einstündige Aktion in einer Supermarktfiliale organisiert, in der Streikbrecher arbeiteten. Dabei suchten rund 40 Menschen die Filiale auf, kauften Cent-Artikel und verursachten dadurch Warteschlagen an den Kassen. Außerdem packten sie die Einkaufswagen voll und ließen diese dann stehen.

Beifall vom Publikum

Eine Teilnehmerin hatte ihren Einkaufswagen mit Kleinstartikeln im Wert von 372 Euro gefüllt. Als die Kassiererin alles eingegeben hatte, stellte die "Kundin" unter Beifall des Publikums fest, dass sie leider ihren Geldbeutel vergessen habe. Der Arbeitgeberverband wollte mit seiner Klage künftig derartige Aktionen verhindern.

Richter: Bei Aktionen nicht übertreiben

Die Wahl der Methoden im Arbeitskampf gehöre zu der per Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften, begründete der Erste Senat seine Entscheidung. Deren Zulässigkeit richte sich aber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Arbeitskampfmittel seien rechtswidrig, wenn sie ungeeignet oder unangemessen seien.

Arbeitgeber muss sich wehren können

Entscheidend für die Beurteilung sei, ob die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten gegen gewerkschaftliche Arbeitskampfmaßnahmen habe. Eine Flashmob-Aktion sei typischerweise keine Betriebsblockade. Der Ladenbesitzer könnte von seinem Hausrecht gebrauch machen und die Teilnehmer aus dem Geschäft weisen oder den Laden auch vorübergehend schließen.

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Quelle: AFP , dpa , t-online.de

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