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Bundesarbeitsgericht: Mobbing-Opfer hat Anspruch auf Schmerzensgeld

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Mobbing-Opfer hat Anspruch auf Schmerzensgeld

31.10.2007, 10:57 Uhr | dpa / T-Online

Mobbing am Arbeitsplatz (Foto: Archiv) Mobbing am Arbeitsplatz (Foto: Archiv) Ein Mobbing-Opfer hat Anrecht auf Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber, kann aber nicht die Entlassung seines Peinigers verlangen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt (8 AZR 593/06). Eine eigene Versetzung kann das Opfer nur dann durchsetzen, wenn ein vergleichbarer Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist.#

In erster Instanz gescheitert
Damit gab das Gericht der Klage eines Oberarztes zum Teil Recht, der von seinen Vorgesetzten schikaniert wurde und dadurch psychisch erkrankte. Er hatte daraufhin Schmerzensgeld gefordert. Zudem wollte er, dass der Chefarzt entlassen oder er selbst auf eine andere Oberarztstelle versetzt wird, die nicht dem Chefarzt untersteht. In den Vorinstanzen war er mit seiner Klage gescheitert. Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss nun noch entschieden werden.



Klärung vor dem Landesarbeitsgericht
Die unteren Instanzen erkannten zwar an, dass der Chefarzt "Mobbing typisches Verhalten" gezeigt habe. Sie verneinten aber den Anspruch auf Schmerzensgeld, da der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass sein Verhalten den Oberarzt krank machen würde. Dem widersprach nun das Bundesarbeitsgericht. Es wies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück. Dort sollen die Richter auch klären, ob der Kläger weitere Ansprüche gegenüber der Klinik hat, weil sie nicht ausreichend für seine Gesundheit am Arbeitsplatz gesorgt habe.

Über Jahre arbeitsunfähig
Der Oberarzt war seit 1987 in der Klinik beschäftigt und hatte 2001 die Leitung der Neurochirurgischen Abteilung kommissarisch übernommen. Seine Bewerbung zum Chefarzt wurde aber nicht berücksichtigt. Vom neuen Leiter der Abteilung fühlte er sich gemobbt, ein Konfliktlösungsverfahren blieb ohne Erfolg. Seit November 2003 war der Oberarzt über Monate hinweg wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig.

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Quelle: t-online.de

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