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Bundesfinanzhof: Hoffnung auf Steuerabzug für häusliches Arbeitszimmer

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Steuerliche Erleichterungen für Arbeitszimmer möglich

16.09.2009, 18:05 Uhr | AFP

Steuerlich permanent in der Diskussion: das Arbeitszimmer zuhause (Foto: imago) Steuerlich permanent in der Diskussion: das Arbeitszimmer zuhause (Foto: imago)Lehrer und andere Arbeitnehmer, die große Teile ihrer Arbeit zuhause erledigen, können wieder auf steuerliche Erleichterungen hoffen. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) in München, das höchste deutsche Steuergericht, hat "ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer". (Az: VI B 69/09)

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Strenge Anforderungen an Arbeitszimmer zuhause

Seit 2007 können Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist in aller Regel aber nicht der Fall. So wird etwa der heimische Schreibtisch von Lehrern als Privatsache behandelt, auch wenn sie zu Hause ihren Unterricht vorbereiten und je nach Fächerkombination auch Korrekturen von Klassenarbeiten während der Ferien zu Hause erledigen.

Noch kein endgültiger Beschluss

Ein Lehrerehepaar aus Niedersachsen hatte vor dem BFH geklagt. Mit einem Eilbeschluss verpflichtete das Gericht das Finanzamt, die Ausgaben für ihre Arbeitszimmer bis auf weiteres wieder auf den Lohnsteuerkarten einzutragen. Damit sei inhaltlich jedoch noch nichts entschieden, betonten die Münchner Richter. Ausführlich wollen sie sich erst im Hauptverfahren mit der Frage beschäftigen.

Nachzahlung möglich

Allerdings werde der Streit kontrovers und mit ernsthaften Bedenken diskutiert - bei den Finanzgerichten mit unterschiedlichem Ergebnis. Dem BFH reichte das aus, um dem Lehrerpaar einen vorläufigen Steuerabzug zu ermöglichen. Bei einer Niederlage im Hauptverfahren muss es die Steuern nachzahlen.

Steuerbescheide bleiben beim Arbeitszimmer vorläufig

Wer auf einen Eintrag in der Lohnsteuerkarte verzichtet, sollte das Arbeitszimmer auf jeden Fall in der Steuererklärung geltend machen. Die Finanzämter erkennen dies zwar bislang nicht an, ab dem Steuerjahr 2008 erklären sie den Bescheid in diesem Punkt aber als vorläufig, weil das Finanzgericht Münster die Frage bereits dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. Ein Widerspruch ist daher nicht nötig. Kippt Karlsruhe das Abzugsverbot, werden zuviel gezahlte Steuern automatisch erstattet.

Pendlerpauschale lässt grüßen

Die Diskussion über die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers weckt bei vielen die Erinnerung an die Debatte über die Kürzung der Pendlerpauschale im Jahr 2007. Auch hier klagten Bürger vor den Finanzgerichten und schließlich vor dem BFH, der den Fall ans Bundesverfassungsgericht verwies. Dort befanden die obersten Richter, dass die Erstattung von Fahrten zum Arbeitsplatz erst ab Kilometer 21, wie in der Neuregelung vorgesehen, nicht verfassungsgemäß ist. Bereits kurze Zeit nach dem Urteil erstatteten die Bundesländer den zuviel gezahlten Betrag an die Pendler zurück.

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Quelle: AFP , t-online.de

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