Abzocke am Bau - sittenwidrige Preise sind nicht erlaubt (Foto: imago)Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Abzocke durch gierige Bauunternehmer ein Ende bereitet. In einem Urteil vom Donnerstag stufte der Bausenat des BGH einen über achthundertfach erhöhten Einheitspreis für Stahlbeton als sittenwidrig ein. Damit treten die Richter Bauunternehmen entgegen, die Bauherren mit spekulativ überhöhten Preisen abzocken wollen.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen ein Vielfaches des handelsüblichen Preises für Stahlbeton vom Staat verlangt. Während das Kilo durchschnittlich 1,25 Euro kostete, verlangte das beauftragte Unternehmen einen Einheitspreis von mehr als 1000 Euro. Der Bund sollte als Auftraggeber mehr als 1,46 Millionen Euro nachzahlen.- handelsüblich wären dagegen nur 1766 Euro fällig gewesen.
Staat sollte Aufschlag zahlen
Hintergrund war ein Bauvorhaben der Bundesrepublik in Thüringen. Das Angebot einer Baufirma enthielt Posten, wonach bei Mehrlieferung von Stahlbeton rund 1000 Euro pro Kilo zu zahlen wären. Tatsächlich kam es zu der zusätzlichen Lieferung, weil die Statik für einen bestimmten Baubereich noch nicht fertig war und nachgereicht wurde. Für die zusätzliche Lieferung von 1,4 Tonnen Stahlbeton und Stahlmatten stellte das Bauunternehmen dann gemäß ihres Leistungsverzeichnisses 1,46 Millionen Euro in Rechnung - pure Abzocke, wie die Richter nun entschieden.
Überhöhte Preise sind üblich
Als der Bund nicht zahlte, kam es zur Klage. Das Oberlandesgericht Thüringen gab dem Bauunternehmen noch teilweise recht. Überhöhte Preise seien in der Geschäftspraxis üblich. Und mit den guten Sitten vereinbar, solange der Preis nicht "schlichtweg unerträglich" sei.
Vereinbarung verstößt gegen die guten Sitten
Der BGH hob das Urteil auf und wies den Fall nach Thüringen zurück. Zur Begründung heißt es. "Der Bundesgerichtshof sieht berechtigten Anlass zu der Prüfung, ob die Preisvereinbarung gegen die guten Sitten verstößt." Eine Vereinbarung, die den üblichen Preis um das Achthundertfache übersteige, verstoße gegen das Anstandsgefühl, wenn der Preisbildung ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben zugrunde liege. Der Hinweis, dass im Baugewerbe üblicherweise Spekulationspreise eingesetzt würden, genüge nicht. Da das Bauunternehmen Gelegenheit haben muss, den Vorwurf sittenwidriger Preise zu widerlegen, wurde der Fall noch einmal an das Oberlandesgericht Thüringen zurückverwiesen. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VII ZR 201/06)