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Bundessozialgericht: Kein Anspruch auf Kabelanschluss bei Hartz IV

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Hartz-IV-Urteil: Kein Anspruch auf Kabelfernsehen

24.02.2009, 12:09 Uhr | mfu

Hartz-IV-Empfänger haben kein Recht auf Kabelanschluss (Quelle: imago) Hartz-IV-Empfänger haben kein Recht auf Kabelanschluss (Quelle: imago)Immer wieder beschäftigten die Klagen von Hartz-IV-Empfängern die Gerichte. Meist geht es dabei um Kosten und Gebühren, die die Behörden nicht zahlen wollen. In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden, dass Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf die Bezahlung eines Kabelanschlusses haben (Az.: B 4 AS 48/08 R). Die Übernahme der Kosten ist nur dann erlaubt, wenn sie fester Bestandteil des Mietvertrages sind und es keine Alternativen zum Kabelfernsehen gibt.


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Hartz-IV-Empfängerin aus Pforzheim hatte geklagt

Geklagt hatte eine Arbeitslose aus Pforzheim, deren Miete und Nebenkosten, wie bei Hartz-IV-Empfängern üblich, von der Arbeitsbehörde komplett übernommen wird. Dabei zahlt das Amt auch für die Nutzung einer Gemeinschaftsantenne. Die Frau wollte sich dennoch auch den Zugang zum Kabelnetz - der vom Vermieter angeboten, aber nicht verpflichtender Teil des Mietvertrages ist - freischalten lassen. Die entsprechende Gebühr von knapp 18 Euro im Monat solle das Amt zahlen.

Kabelgebühr war kein Pflichtteil des Mietvertrags

Der Anwalt der Frau sagte, dass ansonsten eine Welle losgetreten werde: "Dann kann man fast jede Position eines Mietvertrages angreifen. Arbeitslose könnten gezwungen sein, mit ihrem Vermieter um die Kürzung der Miete zu verhandeln, und zum Beispiel den Fahrstuhl oder den Garten nicht mitzubenutzen." Die beklagte Arbeitsgemeinschaft entgegnete jedoch, dass der Fernsehempfang ja möglich und die Kabelgebühr kein Pflichtteil des Mietvertrages sei.

Arbeitslose müssen Kosten begrenzen

Die obersten Sozialrichter Deutschlands sahen es ähnlich. Es gebe zwar unbestreitbar auch bei Arbeitslosen ein Informationsbedürfnis und dabei die Pflicht der Ämter, die Kabelgebühren zu übernehmen. Das gelte aber nicht, wenn der Mieter anderweitig Fernsehen empfangen könne und die Gebühr kein fester Bestandteil des Mietvertrages sei. Der Arbeitslose habe die Pflicht, die von der Allgemeinheit getragenen Kosten zu begrenzen. Sei die Kabelgebühr nicht vorgeschrieben und der Fernsehempfang anderweitig möglich, müsse die Allgemeinheit die Extrakosten nicht übernehmen. Eine Beschränkung des Rechts auf Informationsfreiheit sei das nicht.



Quelle: dapd , t-online.de

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