20.08.2010, 10:01 Uhr | dpa
Justitia: Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Steuerzahlern (Foto: imago) (Quelle: imago)
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Rechte von Steuerzahlern bei rückwirkenden Gesetzesänderungen verbessert. Die Richter erklärten die 1999 erfolgte Verlängerung der Spekulationsfrist bei privaten Grundstücksverkäufen als zum Teil verfassungswidrig. Das gleiche gilt für Änderungen beim Verkauf von Firmenanteilen sowie der Besteuerung von Abfindungen und ähnlichen Einkünften. Die Anwendung der neuen Regelungen auf Fälle, die bereits vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, hieß es (Az.: 2 BvL 14/02 u.a.; 2 BvR 748/05 u.a.; 2 BvL 1/03 u.a.). Der Deutsche Steuerberaterverband sprach von einem "wegweisenden Urteil".
Bei den drei Entscheidungen geht es um vergleichbare Sachverhalte. Gewinne aus privaten Grundstücksverkäufen blieben nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Recht steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre betrug. Diese sogenannte Spekulationsfrist wurde durch das am 31. März 1999 verkündete "Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002" auf zehn Jahre verlängert. Die Neuregelung wurde auch auf Fälle angewandt, in denen die alte Zwei-Jahres-Frist bereits abgelaufen war, das Grundstück aber erst im Jahr 1999 oder später verkauft wurde.
Soweit die zweijährige Spekulationsfrist zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war, sei die Verlängerung auf zehn Jahre nicht zu beanstanden, entschieden die Verfassungsrichter: "Die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, begründet keine (vertrauens-)rechtlich geschützte Position."
Anderes gelte hingegen, wenn die Eigentümer ihr Grundstück zum 31. März bereits verkauft hatten oder steuerfrei hätten verkaufen können. Insoweit sei bereits eine "konkret verfestigte Vermögensposition" entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet wurde. In diesen Fällen verstoße die Verlängerung der Spekulationsfrist "gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig".
In den Parallelentscheidungen erklärten die Karlsruher Richter die rückwirkende Anwendung der Neuregelung zum privaten Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften für teilweise verfassungswidrig. In einer weiteren Entscheidung ging es um Änderungen bei sogenannten "außerordentlichen Einkünften" wie etwa Abfindungen, bei denen der wirtschaftliche Ertrag mehrerer Jahre auf einen Schlag anfällt.
Hierfür galt bis Ende 1998 ein ermäßigter Tarif, der gleichfalls mit einem Gesetz vom 31. März 1999 geändert wurde. Von der Regelung wurden auch Abfindungen für Arbeitnehmer erfasst, die noch vor der Verkündung des neuen Gesetzes ausgezahlt wurden. Auch dies verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der nach Steuern zu erwartende Nettobetrag sei zumindest für den Arbeitnehmer regelmäßig Grundlage für die Eingehung der Abfindungsvereinbarung, so das Gericht.
Quelle: dpa , t-online.de
Pieke schrieb:
am 19. August 2010 um 21:58:43
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niemals hinnehmen
wer es noch immer nicht weis,niemals eine Gestzesänderung einfach so hinnehmen und wohlmöglich wie beim Arbeitszimmer die
Unkostenwieterhin nicht regelmäßig eingetragen ,was glaubt ihr denn wer der Steuerzahler ist,er ist in seiner Eigenschaft der Auftraggeber aller Ämter und nur so sollte jeder Bürger endlich auch auftreten!und nicht immer treu-doof alles hinnehmen!Das Bewußtsein als Vetreter der Steuerzahlenden Gemeinschaft ist in der Position zum Diktieren !was sollen bloß d. Nachbarn denken
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Steuerzahler schrieb:
am 19. August 2010 um 18:19:27
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stellen wir uns dumm
Es ist unerträglich, mit welcher Dreistigkeit der Gesetzgeber fortlaufend gegen
das Grundgesetz verstößt. Offenbar
gilt: "Versuchen wir es einfach, falls keiner beim BVG klagt, kassieren wir ab". Das ist so leicht möglich, weil kein
politischer Akteur persönliche Nachteile wie z.B. Strafversetzung oder/und Pensionskürzung zu befürchten hat.
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Steuermichel schrieb:
am 19. August 2010 um 15:08:19
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Steuerrückwirkung
Hier kommt mal wieder richtig die unerträgliche Logik des Gesetzgebervereins zum tragen. Wie kann man Gesetze
rückwirkend erlassen ? Wahrscheinlich hätten auch viele Arbeitnehmer keine Direktversicherung in ihrer Firma
abgeschlossen wenn bekannt gewesen wäre, dass später einmal vom Auszahlbetrag Krankenkassenbeiträge
mit dem aktuellen Beitragsatz bezahlt werden müssen. Ebenfalls ist eine Kapitalertragssteuer fällig (25%). Das
war beim Abschluß der Direktversicherung völlig unbekannt.
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