Nachbarn können Ruhestörern nicht ohne Weiteres Hausverbot erteilen (Foto: imago)Das Bundesverfassungsgericht hat einem Ruhestörer Recht gegeben, dem eine Eigentümergemeinschaft Hausverbot erteilt hatte. Das komme allenfalls als allerletztes Mittel in Betracht, wenn anders keine ausreichende Ruhe einkehrt, so die Richter. Sie gaben damit der Beschwerde einer Wohnungseigentümerin statt, deren Lebensgefährte wegen Lärmens das Haus nicht mehr betreten durfte (Az: 2 BvR 693/09).
Mehrere Bewohner des Hauses fühlten sich schon durch die Frau stark gestört, die wegen einer psychischen Erkrankung häufig laut weinte, schrie oder um Hilfe rief. Einziger Besucher war ihr Lebensgefährte, der insbesondere nachts die Ruhe zusätzlich störte. Die genervte Wohnungseigentümerversammlung verhängte schließlich ein Hausverbot gegen den Mann - zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht nun entschied.
Eigentumsrechte der Beklagten eingeschränkt
Die ordentlichen Gerichte bestätigten zunächst den Beschluss der Eigentümergemeinschaft, das Bundesverfassungsgericht hob diese Urteile nun aber auf. Zu den Eigentumsrechten der Frau gehöre es, selbst über die Nutzung ihrer Wohnung und insbesondere auch über ihre Besucher zu entscheiden. Dabei müsse die Hausgemeinschaft in gewissem Umfang auch Störungen hinnehmen. Zwar sei die Nachtruhe der anderen Eigentümer ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt. Deren Ansprüche dürften aber nicht einseitig über die einer einzelnen Wohnungseigentümerin gestellt werden.
Hausverbot auf nächtliche Ruhezeit beschränken
Zur Lösung führe allein eine Abwägung der Interessen, so das Bundesverfassungsgericht. Im konkreten Fall sei nicht einmal klar, ob die Hausgemeinschaft den Lebensgefährten jemals aufgefordert habe, die Nachtruhe einzuhalten. Erst wenn solche Bemühungen nicht fruchteten, sei über ein Hausverbot nachzudenken. Dabei liege es nahe, dies auf die nächtliche Ruhezeit zu beschränken.