01.10.2010, 12:33 Uhr | dpa / t-online.de/business
Hinterm Bussteuer ohne Fahrerlaubnis? (Foto: Imago)
Bei einem Busfahrer sollte man voraussetzen, dass er über einen gültigen Führerschein verfügt, wenn er seinen Job ausübt. Aber ist es ein Kündigungsgrund, wenn das einmal nicht der Fall ist? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz hat über diese Frage kürzlich verhandelt - und die fristlose Entlassung eines 48-Jährigen gekippt.
Die Mainzer Richter befanden, dass Busfahren ohne gültige Fahrerlaubnis nicht gleich eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dem Rauswurf müsse zunächst eine Abmahnung vorausgehen. Erst, wenn der Mitarbeiter wiederholt negativ auffällt, sei seine Entlassung verhältnismäßig (Az.: 10 Sa 52/10).
Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage eines 48-jährigen Busfahrers statt, der seit 13 Jahren bei seinem Unternehmen angestellt war. Sein Busführerschein war abgelaufen, trotzdem hatte er an fünf Tagen einen Omnibus der Firma im öffentlichen Personennahverkehr ohne den erforderlichen Führerschein geführt. Nach eigenen Angaben hatte er vergessen, das Dokument verlängern zu lassen.
Als der Arbeitgeber erfuhr, dass der Angestellte ohne Führerschein unterwegs war, kündigte er ihm fristlos. Gegen den Rauswurf wehrte sich der Mann in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Koblenz. Die gaben dem Gekündigten recht. Er habe zwar seine Pflichten verletzt, weil er sich nicht rechtzeitig um die Verlängerung der Fahrerlaubnis gekümmert habe.
Darüber hinaus habe er einen Bus im öffentlichen Personennahverkehr ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt. Dies sei zwar eine Straftat, eine Kündigung sei aber unverhältnismäßig: Es hätte genügt, dem Arbeitnehmer eine Abmahnung zu erteilen. Wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis verurteilte das Amtsgerichts Koblenz den Fahrer jedoch zu einer Geldstrafe von 600 Euro.
Gegen das Koblenzer Urteil ging der Arbeitgeber in die Berufung. Das Unternehmen betonte, der Besitz eines Führerscheins sei Kernvoraussetzung für die Beförderung von Fahrgästen im öffentlichen Straßenverkehr. Das Führen eines Busses ohne Fahrerlaubnis sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung und zudem eine Straftat.
Das Unternehmen argumentierte, der Kläger werde auch in Zukunft leichtfertig mit den Sicherheitsvorschriften umgehen und ein großes Gefährdungspotenzial für Straßenverkehr und Fahrgäste darstellen. Die Mainzer Landesarbeitsrichter sahen das anders und schlossen sich dem Urteil der Koblenzer Kollegen an. Sie erklärten die Kündigung für unwirksam: Das Unternehmen sei deshalb verpflichtet, den Entlassenen als Busfahrer weiterzubeschäftigen.
Zwar hätte der Mann sich pflichtwidrig verhalten und selbst auf die rechtzeitige Verlängerung seiner Fahrerlaubnis achten müssen. Zu seinen Gunsten sei aber dessen lange Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Außerdem handele es sich um einen einmaligen Vorfall, eine Wiederholungsgefahr sei nicht auszumachen.
dpa / t-online.de/business
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