12.01.2011, 15:27 Uhr | t-online.de/business
Vorschrift: Weißer BH unter der Dienstkleidung. (Foto: imago)
Dass der Chef seinen Mitarbeitern eine angemessene Oberbekleidung vorschreiben darf, ist bekannt. Aber nun auch noch die Unterwäsche? Kann nicht sein, meinen Sie? Doch - genau so ist es. Das hat zumindest das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Wir erläutern Ihnen diesen außergewöhnlichen Beschluss.
Nein, es ist offensichtlich keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, wenn der Chef seinen Mitarbeiterinnen und auch den Mitarbeitern diktieren, was sie drunter tragen dürfen - oder besser müssen. Das zumindest beschloss das LAG Köln (Az.: 3 TaBV 15/10) und begründete die Entscheidung damit, dass entsprechende Vorschriften dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten.
Im entsprechenden Fall ging es um eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt. Der Betrieb stellt seinen Mitarbeitern Dienstkleidung zur Verfügung und hat nach Angaben des Gerichts die Vorschrift erlassen, dass BHs, Bustiers oder Unterhemden unter den Diensthemden getragen werden müssen.
Selbst bei der Farb- und Musterwahl mischt das Unternehmen mit - zurecht, wie das Gericht beschloss. In der Vorschrift heißt es: „Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/ Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen.“ Das gilt im Übrigen ebenfalls für die Männer, auch sie sind angehalten, entsprechende Unterwäsche zu tragen. Allerdings dürfen sie sich anstatt für ein Unterhemd auch für ein weißes T-Shirt entscheiden.
Rechtens sei auch die Anweisung, Fingernägel in maximaler Länge von 0,5 Zentimeter über der Fingerkuppe zu tragen. Sie verhindere, dass Passagiere verletzt werden. Allerdings gestand das Gericht dem Unternehmen nicht zu, über die Farbe der Fingernägel zu entscheiden. Es könne nicht vorgeschrieben werden, dass diese nur einfarbig sein dürfen. Ebenso darf männlichen Mitarbeitern nicht verlangt werden, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen.
Den Männern geht es zusätzlich noch an den Bart. Die Vorschrift sieht vor: „Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.“ Auch das hielt das Gericht für gerechtfertigt.
"Die Entscheidung des Gerichts geht sehr weit", sagte Arbeitsrechtler Nils Entner von der Kanzlei Steinkühler in Berlin gegenüber t-online.de/business. Allerdings müsse man bedenken, dass die Firma im Auftrag der Bundespolizei arbeite. Weitreichende Vorschriften für das Auftreten der Mitarbeiter sind im öffentlichen Dienst nicht ungewöhnlich. In diesem Zusammenhang sei auch der Beschluss aus Köln zu sehen. Hinzu komme, dass die Mitarbeiter durch die Kontrollen in engen Kontakt mit den Fluggästen kommen und dadurch wohl strengere Vorschriften für ein gepflegtes Äußeres angemessen seien.
Für direkt übertragbar auf andere Unternehmen in der freien Wirtschaft hält der Arbeitsrechtsexperte die Entscheidung allerdings nicht. Ein vom Chef auferlegter Dresscode sei zwar generell erlaubt. Allerdings müsse man unterscheiden, welche Position ein Mitarbeiter innehabe. Es komme etwa darauf an, ob Angestellte Kundenkontakt haben. Da könne eine Kleiderordnung sicherlich strenger sein als hinter dem Schreibtisch.
Quelle: T-Online
Bitte füllen Sie alle Felder aus.

Sie sind der Meinung, dass dieser Kommentar anstößige Inhalte enthält.

Die neue Frühlingskollektion von Topmarken: tolle Schuhe, Mode u.v.m. - Versand gratis. mehr
Extravagante und schicke Damen-
mode für die neue Saison: jetzt online bestellen. von WENZ
Familienunternehmen macht 25 Mio. Jahresumsatz. zum Video