19.04.2011, 15:53 Uhr | Andreas Heimann, dpa
Denunzianten erfreuen sich keiner großen Beliebtheit bei den Kollegen. (Foto: imago)
Wissen ist nicht immer Macht. Vor allem Mitarbeiter, die etwa von krummen Touren eines Kollegen oder sogar des Chefs wissen, fühlen sich oft hilflos. Wem können sie diese sensiblen Informationen anvertrauen, wem von den dubiosen Machenschaften, von denen sie Kenntnis haben, erzählen? Whistleblower werden diejenigen genannt, die dann nicht schweigen. Wir erklären, warum das alles andere als einfach ist - und leicht zur Kündigung führen kann.
Insiderwissen macht manchmal Bauchschmerzen: Zum Beispiel dann, wenn ein Mitarbeiter von etwas erfährt, das gegen Recht und Gesetz verstößt. Das kann Korruption sein oder der laxe Umgang mit Hygienevorschriften. Wer das meldet oder sogar Strafanzeige erstattet, gilt oft als Nestbeschmutzer und muss arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten.
"Das ist ein sehr problematisches Feld", sagt Martina Perreng, Juristin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Klare gesetzliche Regelungen fehlten, und die Rechtsprechung, insbesondere durch den zweiten Senat am Bundesarbeitsgericht, betone die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber - ihn mit Vorwürfen zu konfrontieren oder anzuzeigen kann als Verstoß dagegen gewertet werden.
Guido Strack, Gründer des Vereins Whistleblower Netzwerk, beobachtet das mit Sorge. Der Jurist war selbst Beamter bei der EU-Kommission und meldete Unregelmäßigkeiten seiner Dienststelle an das Amt für Betrugsbekämpfung - nicht mit dem Erfolg, den er sich erhofft hatte. Anerkennung gab es schon gar nicht: "Whistleblower gelten als Denunzianten", lautet seine Erfahrung. "Dabei sollten nicht die Whistleblower verachtet werden, sondern die, die ihnen nicht zuhören wollen. Im Augenblick ist es am sichersten, den Mund zu halten. Das muss sich ändern."
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) hält wenig von verbessertem Rechtsschutz für Whistleblower: "Unsere Position lautet, wir brauchen keine gesetzliche Regelung", sagt Nora Braun, BDA-Referentin für Arbeitsrecht. Wünschenswert sei, wenn in solchen Fällen immer zuerst eine innerbetriebliche Klärung versucht wird. "Es gibt Ausnahmen, die die Rechtsprechung bereits jetzt erlaubt, etwa bei Straftaten mit schweren Folgen", sagt Braun.
"Gefährlich" wäre aus BDA-Sicht eine gesetzliche Regelung, die die Weitergabe von internen Kenntnissen erlaubt, ohne die Motivation des Betreffenden zu berücksichtigen - weil dann auch diejenigen einen Freibrief bekämen, die in erster Linie nur ihrem Arbeitgeber schaden wollen.
Wer Angst vor Konsequenzen hat, hält einen anonymen Hinweis vielleicht für die naheliegende Lösung. Aber die Hoffnung ist trügerisch, warnt Martina Perreng: "Der Personenkreis, der dafür infrage kommt, ist in der Regel sehr überschaubar." Das heißt, für den Betreffenden gibt es ein echtes Risiko aufzufliegen. Und dann droht mindestens eine Kündigung.
Heikel wird es vor allem, wenn sich die Vorwürfe als falsch herausstellen sollten. "Dann besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber Schadenersatz fordert", warnt Perreng. Das dürften Gerichte vor allem dann für gerechtfertigt halten, wenn der Arbeitnehmer den Eindruck macht, er habe keine lauteren Absichten gehabt. "Fälle, in denen Arbeitnehmer leichtfertig folgenreiche Anschuldigungen erheben, sind allerdings selten", sagt Perreng. Die Hemmschwelle, die Staatsanwaltschaft oder eine Aufsichtsbehörde zu informieren, sei hoch: "Das machen Mitarbeiter nur, wenn sie Angst haben, dass jemand zu Schaden kommt - zum Beispiel bei Pfusch am Bau, Umweltstraftaten oder wie beim Gammelfleischskandal."
Wer von illegalen Vorgängen in seinem Unternehmen erfährt, ist nicht gesetzlich verpflichtet, sie zu melden. "Das gilt mit wenigen Einschränkungen", sagt die Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür aus Köln - nur die Planung besonders schwerwiegender Straftaten wie Raub oder räuberische Erpressung muss den Behörden gemeldet werden. Insofern muss auch niemand befürchten, belangt zu werden, weil er mögliche Hinweise auf eine Straftat im Betrieb nicht angezeigt hat.
Etwas anders sieht es bei Mitarbeitern aus, die im Betrieb für Compliance, also die interne Kontrolle für das Einhalten von Gesetzen und Regeln, zuständig sind. "Sie sind in der Handlungspflicht und dürfen nicht verschweigen, wenn sie entsprechende Kenntnisse haben." Andererseits hat jeder das staatsbürgerliche Recht dazu, auf Straftaten aufmerksam zu machen. "Allerdings hat man gegenüber dem Arbeitgeber auch eine Treuepflicht", betont Oberthür.
Und das schließt ein, nicht gleich die Staatsanwaltschaft anzurufen - und schon gar nicht die Presse: "Man muss zunächst intern Abhilfe suchen und den Arbeitgeber informieren", erläutert die Fachanwältin. Nur wenn das nicht geht oder nicht erfolgversprechend erscheint, beispielsweise weil die Unternehmensspitze involviert ist, sei es zulässig, den direkten Weg nach außen zu wählen. Arbeitnehmern, die das nicht beherzigen, drohen Konsequenzen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung.
Wer von kriminellen Machenschaften erfährt, sollte daher überlegen, ob es im Betrieb einen Ansprechpartner gibt. "Das ist bei Delikten von Kollegen in der Regel der Vorgesetzte", sagt Nathalie Oberthür, bei schwerer zu überschaubaren Vergehen ist es die Geschäftsführung. Wer keinem davon traut, ist in einem Dilemma: "Es gibt dafür leider keinen festen externen Ansprechpartner, ähnlich wie die Datenschutzbeauftragten", kritisiert Martina Perreng. Zumindest bleibe die Möglichkeit, sich mit einem Anwalt zu beraten. Stehen Straftaten zweifelsfrei fest, sei Zögern aber falsch: "Wenn irgendwo Gift verklappt wird, gibt es keinen Entscheidungsspielraum."
Einen Königsweg für Whistleblower gibt es nicht, betont Guido Strack. Geht es um solche schweren Fälle, empfiehlt er: "Suchen Sie sich einen anderen Arbeitsplatz und machen Sie ihre Kenntnisse dann öffentlich oder suchen Sie einen Verbündeten, der so viel Einfluss hat, dass er Sie schützen kann." Vorsicht ist sicher geboten, auch wenn die Konsequenzen nicht so drastisch sein sollten wie im Fall des derzeit bekanntesten Whistleblowers: Bradley Manning, der US-Soldat, der der Enthüllungsplattform Wikileaks Geheimdokumente in großem Stil zugespielt haben soll, wird von der Militärstaatsanwaltschaft angeklagt - zumindest theoretisch wäre die Todesstrafe möglich.
Quelle: dpa-tmn
Lapillus schrieb:
am 25. Juli 2011 um 12:30:50
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Whistleblower
Es ist schon interessant zu erfahren, dass der BDA eher bereit zu sein scheint, kriminelle Mitarbeiter in leitender Position zu
schützen, als Hinweisgeber, die auf solche Handlungen aufmerksam machen. Der BDA nimmt damit Vermögens- u. Imageschäden seiner Mitgliedsfirmen in Kauf. Firmeninterne Stellen versagen oft bei der Verfolgung möglicher Straftaten, was sich anhand zahlreicher Fälle belegen läßt. Und auch Staatsanwälte unterliegen Minister-Weisung, der sie sich im Zweifelsfall unterwerfen.
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