21.09.2009, 10:54 Uhr | AFP / AP
Angebissenes Brötchen auf einer Tüte der Bäckerei-Kette Westermann (Foto: Franz-Peter Tschauner dpa/lnw)
Die fristlose Kündigung eines Bäckereimitarbeiters wegen des angeblichen Diebstahls von Brotaufstrich bleibt unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund.
Die Arbeitsrichter in Dortmund hatten im März die Entlassung eines 26-jährigen Mitarbeiters der Bergkamener Bäckerei-Kette Westermann und seines 44-jährigen Kollegen für ungültig erklärt. Im Fall des jüngeren Angestellten hatte das Unternehmen daraufhin Berufung eingelegt. Beiden Männern war vorgeworfen worden, zu Unrecht einen Brotaufstrich aus Schafskäse auf gekaufte Brötchen geschmiert haben. Der Aufstrich hatte einen Wert von weniger als zehn Cent.
Die Hammer Richter entschieden jetzt aufgrund einer Interessenabwägung zugunsten des Angestellten (Az: 13 Sa 640/09). Dem Unternehmen sei die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist zuzumuten.
Der Vorsitzende Richter Franz Müller sagte, bei der Kündigung sei es zunächst um den Diebstahl des Brötchens gegangen - ehe sich herausstellte, dass dieses ordnungsgemäß bezahlt worden war. Erst danach sei der Aufstrich angeführt worden. Selbst beobachtet habe aber niemand, wie der 26-Jährige das Brötchen damit bestrich und es verzehrte. "Wenn man sich anguckt, was in der Substanz übrig bleibt, ist das sehr wenig", so Müller. Das Gericht betonte, grundsätzlich rechtfertige durchaus auch der Diebstahl geringwertiger Dinge eine Kündigung, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Doch im Einzelfall müsse es immer auch eine Abwägung geben.
Der in Hamm verhandelte Fall erinnert an zahlreiche andere Prozesse dieser Art in der jüngsten Zeit. So sorgte der Fall der Kassiererin "Emmely" aus Berlin bundesweit für Aufsehen. Der Frau war nach langjähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt worden, weil sie Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen haben soll. Ihr früherer Arbeitgeber Kaiser's Tengelmann begründete den Schritt mit dem zerrütteten Vertrauensverhältnis. Die rausgeworfene Mitarbeiterin bestreitet die Unterschlagung. Voraussichtlich Anfang kommenden Jahres wird der Fall vom Bundesarbeitsgericht erneut geprüft. Die Erfurter Richter hatten Ende Juli eine Revision zugelassen.
Zugunsten eines geschassten Arbeitnehmers entschied zuletzt das Mannheimer Arbeitsgericht. Dem bei einem Entsorgungsbetrieb beschäftigten Familienvater war vorgeworfen worden, ein Reisebett für seine Tochter aus dem Müll mitgenommen zu haben. Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung nicht das notwendige Maß an Verhältnismäßigkeit erfülle. Der Tatbestand des Diebstahls sei zwar erfüllt, aber die erforderliche Interessenabwägung falle zugunsten des Klägers aus, hieß es damals zur Begründung.
Angesichts der Krise wachsen die Aktenberge bei deutschen Arbeitsgerichten. Wie eine AP-Umfrage ergab, sind die Fallzahlen in diesem Jahr bundesweit kräftig gestiegen. Häufig müssen die Richter dabei über Kündigungsschutzklagen entscheiden. Dabei sind Kündigungsstreitigkeiten nicht die einzigen Klagen, die die Arbeitsgerichte beschäftigen. Auch Lohnklagen gehen laut AP häufiger ein. Juristen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) beobachten die Klageflut mit einiger Sorge. Denn Tjark Menssen vom DGB Rechtsschutz hegt einen Verdacht: "Es ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen auch Stellenabbau über den Klageweg betrieben wird."
AFP / AP
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