23.05.2011, 10:45 Uhr | dapd / t-online.de/business, sia
Viele Fälle von sexueller Belästigung werden nicht gemeldet. (Foto: imago)
Körperlich oder verbal bedrängt durch den Chef oder Kollegen - diese Situation scheinen Frauen in deutschen Unternehmen viel öfter erleiden zu müssen als gedacht. Christine Lüders, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, geht von einer hohen Dunkelziffer bei der sexuellen Belästigung von Frauen aus. Es gebe eine "große Zahl" von Fällen, die nicht gemeldet würden, sagte Lüders der "Welt am Sonntag". Wir erklären Ihnen, was als sexuelle Belästigung gilt, wann Arbeitgeber einschreiten müssen und wie sich die Opfer wehren können.
Alarmierende Zahlen veröffentlichte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch in der Studie "Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen". Der Untersuchung zufolge gaben 58,2 Prozent der insgesamt 10.000 befragten Frauen an, bereits sexuelle Belästigung erlebt zu haben, auch im Rahmen von Beruf und Ausbildung. 27 Prozent der Studienteilnehmerinnen und knapp die Hälfte (49 Prozent) derjenigen, die von solchen Attacken betroffen waren, fühlten sich demnach ernsthaft bedroht oder fürchteten um ihre persönliche Sicherheit.
Wie oft Frauen im Berufsumfeld tatsächlich Opfer unerwünschter Zudringlichkeiten werden, lässt sich schwer schätzen. "Im Job trauen sich viele Frauen nicht, ihre Kollegen oder Kunden offen zu beschuldigen", so Lüders. Bei der Antidiskriminierungsstelle hätten seit 2006 lediglich 65 Frauen wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Rat gesucht, berichtete die Zeitung. Lüders zufolge liegt das daran, dass sich die Übergriffe im Job nur schwer beweisen lassen.
Bei den gemeldeten Fällen ging es demnach nur selten um sexuelle Belästigung durch Kunden. In der Mehrzahl der Fälle habe es sich um anzügliche Bemerkungen oder körperliche Belästigungen durch Kollegen, Vorgesetzte oder den Arbeitgeber selbst gehandelt. "Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die betroffenen Beschäftigten umfassend vor denjenigen zu schützen, die sie belästigen", betonte Lüders. Möglich seien Abmahnungen, Versetzungen oder auch die Kündigung. Bei Kunden könne der Arbeitgeber Verwarnungen aussprechen oder Hausverbot erteilen.
Wichtig sei, dass der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreife, forderte Lüders. "Er muss deutlich machen, dass er die Situation der Betroffenen ernst nimmt und hinter ihr steht." Bagatellisieren und Totschweigen könne hingegen "traumatische Folgen" für die belästigten Frauen haben.
Den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz regelt das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Wer demnach im Beruf sexuell belästigt wird, hat nach dem AGG das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs oder der Dienststelle zu beschweren. Diese wiederum sind verpflichtet, Beschwerden zu prüfen und den Betroffenen das Ergebnis mitzuteilen.
Ergreift der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen, um die Belästigung zu unterbinden, sind die Betroffenen dem Bundesministerium zufolge berechtigt, ihre Arbeit ohne Verlust des Verdienstes einzustellen, soweit das zu ihrem Schutz erforderlich ist. Unter Umständen müssten Chefs, die sexuelle Übergriffe in ihrem Unternehmen nicht stoppen, den Opfern sogar Schadenersatz leisten.
Die Bandbreite sexueller Belästigung beginnt laut arbeitsratgeber.com schon beim Anstarren und Bemerkungen sexuellen Inhalts. Und führt weiter über unerwünschte körperliche Berührungen, eindeutige Einladungen zu sexuellen Handlungen bis zum Zeigen pornografischer Darstellungen. Zum Spektrum zählen außerdem die Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung beziehungsweise das Versprechen von Vorteilen bei Entgegenkommen sowie Vergewaltigung.
Ist ein Übergriff eindeutig nachgewiesen, können Chefs die Täter abstrafen und unter Umständen auf die Straße setzen. „Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Es kommt dabei aber auf Umfang und Intensität der Belästigung an“, erläuterte Peter Rambach, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Freiburg, im Gespräch mit "Focus Online".
Quelle: dapd
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