22.10.2009, 16:24 Uhr | t-online.de/business
Kritzeleien auf Toiletten, die Mitarbeiter diskriminieren, muss der Chef umgehend entfernen. (Foto: Imago)
Benachteiligt wegen des Alters, belästigt aufgrund der Herkunft: Einer Diskriminierung im Job schiebt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einen Riegel vor. Verschuldet oder toleriert der Chef solche Missstände, kann das für ihn teuer werden. Denn unter Umständen muss er Schadenersatz leisten und eine Entschädigung zahlen. Kann der Arbeitgeber aber schon wegen ausländerfeindlicher Schmierereien in der Toilette zur Kasse gebeten werden? Experten erläutern, wann solche Forderungen fällig werden.
In diesem Sinne zogen etwa vier türkischstämmige Männer gegen ihren Arbeitgeber vor Gericht. Sie klagten wegen ausländerfeindlicher Sprüche auf der Herrentoilette ihrer Arbeitsstätte und forderten eine Entschädigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab. Zwar werteten die Richter die Schmierereien als unzulässige Belästigung der Beschäftigten. Für ihre Entscheidung war jedoch ausschlaggebend, dass die Kläger sich zu spät entschlossen hatten, ihre Ansprüche nach dem AGG geltend zu machen: Die Ausschlussfrist war abgelaufen (Urteil vom 24. September 2009, Az.: 8 AZR 705/08).
Der Hintergrund: Die Mitarbeiter arbeiteten im Lager einer AG, berichtete der Online-Nachrichtendienst "beck-aktuell". Dort hatten Unbekannte ein Hakenkreuz und die Parolen "Scheiß Ausländer", "ihr Hurensöhne", "Ausländer raus", "Ihr Kanaken", "Ausländer sind Inländer geworden" auf der Toilette hinterlassen. Die Männer behaupteten, der Niederlassungsleiter sei bereits im September 2006 auf die Schmierereien hingewiesen worden, habe jedoch nicht reagiert und lediglich geäußert, "dass die Leute eben so denken würden". Das bestritt das Unternehmen.
Spätestens aber im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits erfuhr die AG laut beck-aktuell im März 2007 von den Beschriftungen - und ließ sie Anfang April 2007 beseitigen. Mit einem Schreiben vom 11. April 2007 verlangten die vier Mitarbeiter von der AG eine Entschädigung wegen einer Belästigung im Sinne von Paragraf 3 Abs. 3 AGG. Im Juni desselben Jahres klagten sie auf Zahlung von jeweils 10.000 Euro.
Eine so genannte Belästigung, auf das sich das obrige Verfahren bezieht, sei laut Paragraf 3 Abs. 3 AGG gegeben, wenn in der Firma die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein feindliches Arbeitsumfeld geschaffen werde. Unter einer Belästigung verstehe das AGG zum Beispiel Verleumdungen, Beleidigungen, abwertende Äußerungen oder auch Anfeindungen, erklärt Fachanwältin Kati Kunze von der Berliner Kanzlei Steinkühler. Geringfügige Eingriffe scheiden demnach von vornherein als Belästigung aus.
Eine Benachteiligung liege gemäß Paragraf 3 Abs. 1 AGG dann vor, wenn ein Mitarbeiter wegen seiner Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung vom Arbeitgeber weniger günstig behandelt wird als eine mit ihm vergleichbare Person in einer ähnlichen Situation, sagt die Expertin.
An einer Belästigung oder Benachteiligung ist natürlich nicht immer der Chef schuld, sondern oft auch andere Mitarbeiter des Betriebs. Grundsätzlich sei der Arbeitgeber nicht für das Verhalten seiner Leute verantwortlich, betont Kunze. Eine Belästigung nach dem AGG sei ihm nur dann zuzurechnen, wenn die schlimme Situation unmittelbar auf sein Verhalten zurückzuführen ist. Oder er von dem Fehlverhalten einzelner Arbeitnehmer erfahre und keine Maßnahmen dagegen ergreife.
Auf den Fall oben bezogen, heißt das: Wurde der Arbeitgeber von den ausländerfeindlichen Schmierereien auf den Toiletten tatsächlich bereits im September 2006 informiert, kam die Entfernung im April 2007 zu spät. Den belästigten Mitarbeitern hätte daher ein Entschädigungsanspruch zugestanden. Das hätte das Unternehmen nur verhindern können, indem die Schmierereien unverzüglich entfernt worden wären.
Arbeitgeber, die Missstände in ihrer Firma nicht beenden, können auf zwei Arten zur Kasse gebeten werden. "Die Haftungsvorschrift regelt zwei unterschiedliche Anspruchstatbestände benachteiligter Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber", erläutert Kunze. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach Paragraf 15 Abs. 1 AGG sei ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot durch den Arbeitgeber, den dieser verschuldet. Außerdem muss dem Betroffenen ein Vermögensschaden entstanden sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Chef einen Bewerber aufgrund seiner Herkunft oder Geschlecht nicht einstellt. Kann der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass er den Jobkandidaten nicht benachteiligt, muss er ihm den entgangenen Verdienst als Schaden ersetzen.
Paragraf 15 Abs. 2 AGG regele hingegen eine angemessene Entschädigung, wenn kein Vermögensschaden entstanden ist, so die Anwältin. Das treffe etwa auf das oben genannte Verfahren zu. Der Unterschied zu einem Schadensersatzanspruch bestehe darin, dass der Arbeitgeber auch dann hafte, wenn ihn keine Schuld an der Benachteiligung trifft. Der Anspruch setze lediglich voraus, dass der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot dem Arbeitgeber zuzurechnen sei, so Kunze. Eine Entschädigung solle die mit einer Diskriminierung verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arbeitnehmers ausgleichen und stelle eine Art Schmerzensgeldanspruch dar.
Wer Geld vom Chef will, sollte das jedoch zeitnah einfordern. Denn nach Kati Kunze müssen Ansprüche sowohl auf Schadensersatz als auch auf eine Entschädigung spätestens innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden - und das schriftlich. Sonst verfällt der Anspruch, wie beispielsweise im obigen Fall.
t-online.de/business
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