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Eingeschränkte Absetzbarkeit von Arbeitszimmern verfassungswidrig

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Eingeschränkte Absetzbarkeit von Arbeitszimmern verfassungswidrig

29.07.2010, 19:19 Uhr | dpa, apn, AFP

Eingeschränkte Absetzbarkeit von Arbeitszimmern verfassungswidrig (Foto: Archiv)

Das Arbeitszimmer zuhause ist wieder steuerlich absetzbar (Foto: Archiv) (Quelle: t-online.de)

Die geltende Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern ist verfassungswidrig. Diesen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag veröffentlicht. Die geltende Regelung wurde mit fünf zu drei Richterstimmen für grundgesetzwidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss die Regelung sogar rückwirkend zum 1. Januar 2007 ändern. (Az.: 2 BvL 13/09) Tipps zur Absetzung des Arbeitszimmers gibt es in unserem Ratgeber.

Damit hatte die Klage eines Lehrerpaars Erfolg, das sich gegen eine seit 2007 geltende Regelung gewehrt hatte. Seit damals sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Aufwendungen konnten deshalb in aller Regel nur noch geltend gemacht werden, wenn das fragliche Zimmer der einzige Betätigungsort ist. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die auch bei ihrem Arbeitgeber über einen Arbeitsplatz verfügen, waren die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer daheim damit nicht mehr abzugsfähig. Davon sind vor allem Lehrer betroffen, die einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen.

Freibeträge wurden eingetragen

Vor dem niedersächsischen Finanzgericht setzte das Paar vergangenes Jahr durch, die beantragten Freibeträge für ihre Arbeitszimmer auf den Lohnsteuerkarten für 2009 eintragen zu lassen. Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt, die Eintragung vorzunehmen und verwies den Fall an den Bundesfinanzhof. Das höchste deutsche Steuergericht schloss sich im September 2009 per vorläufigem Beschluss dem niedersächsischen Gericht an (Az.: VI B 69/09) und verwies den Fall weiter ans Bundesverfassungsgericht, das die Regelung nun kassierte. Damit weist der Fall große Parallelen zur Pendlerpauschale auf, deren Neuregelung auf demselben Weg gekippt wurde.

Mit dem Urteil sind häusliche Arbeitszimmer wieder stärker steuerlich absetzbar. Wenn also in Schule oder Betrieb der Betroffenen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, muss nach der höchstrichterlichen Entscheidung eine steuerliche Berücksichtigung erfolgen. Häusliche Arbeitszimmer können allerdings weiterhin nicht abgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber einen alternativen Arbeitsplatz anbietet. Seit 2008 ergingen alle Steuerbescheide in dieser Angelegenheit nur vorläufig. Ein Widerspruch war daher nicht nötig. Zu viel gezahlte Steuern werden jetzt automatisch erstattet - sofern Kosten für ein Arbeitszimmer angegeben worden waren.

"Steuervermehrung" nicht als Grund anerkannt

Die Karlsruher Verfassungsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass beruflich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich abzugsfähig seien. Das folge aus dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit. Ausnahmen bei der Abzugsfähigkeit beruflich bedingter Auslagen bedürften einer sachlichen Begründung. Daran fehle es bei der Arbeitszimmerregelung von 2007. Das im Gesetzgebungsverfahren genannte Ziel der Steuervermehrung sei kein hinreichender Grund. Im Übrigen sei das Fehlen eines alternativen Arbeitsplatzes im Unternehmen durch eine Bestätigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisbar. Damit bestehe eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis, ob das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich beruflich genutzt werde.

Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend von 1. Januar 2007 an eine Neuregelung erlassen. Bis dahin dürfen die Steuerbehörden und Gerichte die Einschränkungen nicht mehr anwenden. Nach Berechnungen der Deutschen Steuergewerkschaft kostet das Urteil den Staat deutlich über eine Milliarde Euro. Der Vorsitzende Dieter Ondracek sagte der Berliner Tageszeitung "BZ", es betreffe etwa eine Million Steuerzahler, darunter 800.000 Lehrer, die nunmehr zwischen 500 und 1000 Euro Steuern pro Jahr sparten oder zurückerhielten.

Einschränkung bei ansetzbaren Kosten möglich

Den Verfassungshütern zufolge kann der Gesetzgeber die Absetzbarkeit der privaten Arbeitszimmer künftig der Höhe nach beschränken und in einer Neuregelung eine "grob pauschalierende Höchstgrenze" bestimmen. Damit soll vermieden werden, dass sich Steuerzahler sich mit Unterstützung des Staates ein großzügig bemessenes und luxuriös ausgestattetes Arbeitszimmer einrichten. Außerdem könne das Finanzamt künftig die "Möglichkeit privater Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers pauschal berücksichtigen". Weitere Steuerthemen für Freiberufler und Selbstständige finden Sie hier.

Ministerium will schnell reagieren

Das Bundesfinanzministerium kündigte inzwischen eine rasche Neuregelung an. Die finanziellen Auswirkungen könnten erst auf Grundlage eines konkreten Gesetzentwurfs abgeschätzt werden, teilte das Ministerium in Berlin mit. Es kündigte an, dass die Finanzämter, entsprechende Steuerbescheide nur noch vorläufig festsetzen. Soweit vorläufige Bescheide nach einer Neuregelung zu ändern sind, soll dies direkt von den Finanzämtern erledigt werden; ein Einspruch der Betroffenen sei nicht erforderlich. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten wurden, komme allerdings nicht in Betracht.


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Quelle: AFP , dapd , dpa , t-online.de

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Kommentare (73)

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Thema: "Eingeschränkte Absetzbarkeit von Arbeitszimmern verfassungswidrig"

Neu schrieb: am 29. Juli 2010 um 18:24:08
(0) (0) Arbeitszimmer
Dazu kann ich nur sagen: Werkstattlehrer (Seiteneinsteiger aus der freien Wirtschft) müssen viel mehr Stunden unterrichten,
trotzdem eine Menge vorbereiten und erhalten A 9 ohne Aufstiegschancen.
mehr Kommentar melden

Lehrer-Kenner schrieb: am 29. Juli 2010 um 18:08:46
(0) (0) Arbeitszimmer
Die Kommentare werden immer unqualifizierter - je weniger Wissen vorhanden ist, umso grösser ist die Wichtigtuerei!!! Wer von
einer Sache keine Ahnung hat, sollte besser den Mund halten. Bild-Zeitung-lesen langt nicht!!! Zur Info: Inzwischen gibt es auch viele Lehrer, die im Angestelltenverhältnis sind, das Arbeitspensum bleibt aber für alle gleich und der Stress mit faulen verhaltensgestörten Schülern auch. Für das AZ ist kein eigenes Haus nötig, Absetzbarkeit trifft auch für Mietwohnung zu!
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Heo schrieb: am 29. Juli 2010 um 18:01:16
(0) (0) Arbeitszimmer
Die " armen " Lehrer - mir kommen doch gleich die Tränen, vorallem das klagende Ehepaar, naja ca. 6000 Euro Nettogehalt ist ja
auch nicht wenig, rufe hier alle zum Spenden auf für diese armen Leute, deren Geldgier bis zum Himmel stinkt.
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