25.12.2010, 11:02 Uhr | dpa-tmn, AFP
Schäden durch Dachlawinen und herabfallende Einszapfen sind nicht in jedem Fall versichert (Foto: imago) (Quelle: imago)
Der harte Winter macht derzeit auch Hausbesitzern und Mietern zu schaffen. Trotz des ständigen Nachschubs von Eis und Schnee, sind die Gehwege freizuhalten. Doch auch von oben droht Gefahr. Dachlawinen etwa, oder schlimmer noch: Kiloschwere und gefährlich spitze Eiszapfen, die sich von Dachrinnen lösen und wie Geschosse nach unten auf Gehwege sausen. Wer für solche Schäden haftet, hängt oft vom Einzelfall ab. Was Hausbesitzer, Passanten und Autofahrer bei diesem Wetter besonders beachten müssen.
Haben Hausbesitzer ein Schneefanggitter auf dem Dach angebracht, haben sie in der Regel ihre Sicherungspflichten erfüllt und müssen nicht haften. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Gefahr von herabstürzenden Eiszapfen offensichtlich ist: Hausbesitzer müssen Gefahrenquellen entfernen, wenn dies die "räumlichen Gegebenheiten erfordern", heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Jena.
An besonders gefährdeten Stellen müssen Hausbesitzer dann unter Umständen die Eiszapfen auf eigene Kosten etwa von der Feuerwehr abschlagen lassen. Manchmal reicht auch das Absperren von Teilen des Fußweges, wenn der zum Grundstück gehört. Den Bürgersteig zu sperren sei nur dann erlaubt, wenn der Hauseigentümer das Dach nicht sofort räumen kann, sagte Gerold Happ von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund.
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Ob ein gefährdeter Gehweg überhaupt gesperrt werden darf, hänge auch davon ab, wie viel vom Weg blockiert werden soll, wie häufig er begangen wird und wie hoch die Gefahr der Lawine tatsächlich ist, sagte Happ. Schließlich greife der Besitzer mit der Absperrung in den öffentlichen Raum ein. Als hoch ist die Gefahr einzuschätzen, wenn der Schnee nass ist, zum Beispiel bei leichtem Tauwetter.
Neben den Mietern und Hauseigentümern sind aber vor allem auch Passanten und Autofahrer in der Pflicht. Ignorieren sie eine von Eiszapfen ausgehende offensichtliche und erkennbare Gefahr, haben sie auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Techniker Krankenkasse empfiehlt Fußgängern, Dachkanten im Blick zu behalten und lieber einen Bogen um Gefahrenstellen zu machen.
Für Schäden durch Dachlawinen können Hauseigentümer in die Mithaftung genommen werden, entschied kürzlich das Landgericht Detmold. Sie müssen beispielsweise Parkplätze zwar nicht sperren, aber zumindest mit Warnhinweisen versehen. Im Februar 2010 war eine Masse aus Schnee und Eis auf einen Stellplatz eines Mietshauses gerutscht und hatte bei dem Auto eines Mieters Motorhaube und Kotflügel verbeult. Jedoch sprach das Gericht dem Kläger nur die Hälfte der geforderten rund 2500 Euro zu. Ein umsichtiger Autobesitzer hätte sein Fahrzeug in dieser Situation nicht unter dem Dachüberhang abgestellt, hieß es.
Normalerweise springt bei Schäden am Auto nach Angaben des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die Kasko-Versicherung ein. Glasschäden sind auch von der Teilkasko des Autobesitzers gedeckt. Ein Autofahrer ohne Kasko-Schutz habe dagegen vermutlich Probleme, seinen Schaden ersetzt zu bekommen, sagte eine GDV-Sprecherin: "Es ist schwierig, den Hausbesitzer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar zu machen." Ein Fußgänger, der von einer Dachlawine getroffen wird, habe möglicherweise bessere Chancen auf eine Entschädigung. "Die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht ist aber sehr unterschiedlich."
Selbst wenn ein Haus noch gebaut wird und der Bau gerade unter Schnee ruht: Bauherren sollten ihren Versicherungsschutz im Blick haben. Sehr wichtig sei bei diesem Wetter eine Bauherren-Haftpflichtversicherung, erklärte der GDV. Diese schütze gegen das Risiko von Schadenersatzansprüchen Dritter. Aber auch für noch unbebaute Grundstücke sollten Policen abgeschlossen werden. Der Bauherr sei generell für die Sicherheit auf seiner Baustelle verantwortlich, teilte der GDV mit. Wird etwa auf einer Baustelle ein Holzbrett von einer Windböe erfasst und ein vorbeigehender Passant dadurch verletzt, komme die Bauherren-Haftpflichtversicherung für die Arztrechnungen auf. Die Kosten für die Versicherung richten sich nach der Höhe der Bausumme und der Dauer des Bauvorhabens.
Schon vor Beginn der Bauarbeiten sollte für das Grundstück eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, so der GDV. Denn ab dem Kauf trägt der Besitzer die Verantwortung dafür, wenn Dritten etwas passiert. Das umfasst auch die Umgebung: Vernachlässigt etwa ein Grundstückseigentümer im Winter die Streupflicht, muss er die Kosten übernehmen, wenn sich ein Passant auf dem Gehweg verletzt.
Ratgeber.T-Online.de: Infos zum Thema Dachdecken-Kosten
Quelle: AFP , dpa-tmn , t-online.de
So ist es halt schrieb:
am 25. Dezember 2010 um 19:29:22
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Eiszapfen u. Dachlawinen
...und schon geht das Geschrei nach dem Staat,Kommunen oder sonstigen Einrichtungen los.Nehmt einfach mal ne Schippe
zur Hand, zieht Euch entsprechende Winterkleidung an und auf gehts. ich persönlich kann diese Gejammere u. Geplärre nicht mehr anhören.Wenn ihr mit dem Winter nicht klar kommt,dann schafft ihn doch einfach per Volksentscheid ab oder haut einfach ab nach Traumtopia.
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Klaro schrieb:
am 25. Dezember 2010 um 19:03:38
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Schnee
Jeder Bürger wird zur Verantwortung gezogen nur die Kommunen haben einen Freibrief, was Räum-und Streupflicht anbetrifft. Der
Bürger zahlt immer mehr an Steuern aber die ganz normalen Leistungen werden immer weiter herunter gefahren. Es wird ausgetestet, was sich der Bürger noch alles bieten lässt.
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Sackgasse schrieb:
am 25. Dezember 2010 um 18:57:53
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Schneeräumen
WO solln den die Räumfahrzeuge den Schnee hinfahrn soll er sich in Luft auflösen. Mancher sollte sich mal in die Lage eines
Städt. Mitarbeiters versetzen, das was die momentan Tag u. Nacht leisten davor muß man den Hut ziehn und nett noch motzen. Zieht euch rechtes Schuhwerk an und paßet ein wenig auf oder bleibt bei dem Wetter daheim!!!
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