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Erbschaftsteuer: Unternehmer können vom Finanzamt verschont bleiben

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Wie man die Erbschaftsteuer umgeht

18.09.2009, 10:23 Uhr | FTD, Robert Kracht

Unternehmer können durch Weitblick die Erbschaftsteuer umgehen. (Foto: Imago)

Unternehmer können durch Weitblick die Erbschaftsteuer umgehen. (Foto: Imago)

Unternehmer können auch noch nach der Reform der Erbschaftsteuer vom Finanzamt verschont bleiben. Allerdings erfordert dies Sachkenntnisse und einen strategischen Weitblick.

Firmenübergabe war bis 2008 einfach

Das Unternehmen an die Nachfolge-Generation zu übertragen war bis Ende 2008 relativ einfach. Die zu übergebende Firma oder der KG-Anteil wurde vom Finanzamt zum abgeschriebenen Buchwert minus Schulden angesetzt, stille Reserven fielen steuerlich unter den Tisch. Vom Ergebnis durften noch ein Freibetrag von 225.000 Euro sowie ein Bewertungsabschlag von 35 Prozent abgezogen werden, sodass der Inhaberwechsel im Mittelstand per Saldo ohne Steuern über die Bühne ging.

Endgültige Steuerlast schwer zu beziffern

"Das hat sich 2009 massiv geändert, die endgültige Steuerlast ist durch die vielen Neuregelungen nur schwer sofort berechenbar", sagt Steuerberater Thomas Jorde von der BDO Deutsche Warentreuhand in Düsseldorf: "Die Bandbreite reicht von kompletter Steuerfreiheit selbst beim renditestarken Unternehmen bis hin zu drastischen Abgaben an den Fiskus." Das liegt daran, dass das Betriebsvermögen nun zum aktuellen Marktpreis der Firma im Zeitpunkt des Todes oder bei Übergabe zu Lebzeiten angesetzt wird.

Sachkenntnis und Weitblick erforderlich

Zugleich wurden neue Vergünstigungen geschaffen. Einzelunternehmer und Beteiligte an Personen- und Kapitalgesellschaften müssen eine deutlich höhere Bemessungsgrundlage einkalkulieren, dürfen aber die Option zur Steuerfreiheit nutzen. "Dadurch lässt sich normalerweise die Erbschaftsteuer vermeiden, was aber neben Sachkenntnis vor allem strategischen Weitblick erfordert", erklärt Jorde. Denn die neuen Privilegien wirken nur, wenn der Betriebsnachfolger über lange Zeit ein gesetzlich vorgegebenes Wohlverhalten an den Tag legt.

Ermittlung des Verkehrswerts

Bevor es aber um Vergünstigungen geht, wird erst mal der Verkehrswert durch ein pauschaliertes Verfahren nach den Ertragsaussichten ermittelt. Er errechnet sich aus der Multiplikation von Jahresgewinn mit einem variablen Kapitalisierungszinssatz von 12,33 Prozent für das Jahr 2009; die Untergrenze ist der Substanzwert des Betriebs. Da die Gewinne vor Schenkung oder Erbschaft maßgeblich sind, kann der Ausgangswert gezielt gedrückt werden. Und wenn der Betrag dennoch zu hoch ist, kann durch ein Gutachten ein niedrigerer und häufig der Realität entsprechender Verkehrswert nachgewiesen werden.

Deutlich ungünstiger im Vergleich

Im Vergleich zur alten Regelung ist das dennoch deutlich ungünstiger. "Die Buchwerte zählen nicht mehr und immaterielle Wirtschaftsgüter sowie die künftigen Ertragsaussichten rücken stärker in den Blickpunkt", sagt Steuerberater Rupert Klar von der Kanzlei Sibeth Partnerschaft in München. Unternehmer müssen von einem wesentlich höheren Wert der Firma oder der Anteile an einer Gesellschaft ausgehen, was allerdings nicht unbedingt zu nennenswerter Steuerbelastung führen muss.

85 Prozent steuerfrei

Vom ermittelten Ergebnis bleiben 85 Prozent steuerfrei, wenn gesetzliche Vorgaben erfüllt sind. Und vom verbleibenden Restbetrag darf eine abschmelzende Freigrenze von 150.000 Euro abgezogen werden. Damit können Mittelständler ihren Betrieb im Wert von gut 2,5 Millionen Euro steuerfrei an den Nachwuchs vererben oder verschenken, wenn sie den persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro je Sprössling nutzen. Sollte der Betrieb wertvoller sein, muss das dennoch keine schlaflosen Nächte bereiten.

Die Tücken des neuen Rechts

"Unabhängig vom Verwandtschaftsgrad gilt die günstigste Steuerklasse und ein moderater Einstiegstarif", sagt Klar. Allerdings hat das neue Recht seine Tücken. "So ist eine Firma nicht sofort steuerlich privilegiert", warnt Jorde. Weist die Bilanz überwiegend schädliches Vermögen wie Wertpapiere, Kleinanteile an Kapitalgesellschaften oder vermieteten Grundbesitz aus, gilt das gesamte Unternehmen als nicht begünstigt.

Verkehrswert als Berechnungsgrundlage

Dann berechnet sich die Erbschaftsteuer vom Verkehrswert, und das kann die Firma in arge Liquiditätsschwierigkeiten bringen. "Hier gewährt der Fiskus zwar eine Steuerstundung, doch die verlagert das Problem nur in die Zukunft", meint der BDO-Experte. Vor einer angedachten Betriebsübergabe gilt es deswegen aufzupassen. Liegt der Anteil des Verwaltungsvermögens bei 20 Prozent, können noch 30 Prozent Privatbesitz in die Firma eingelegt werden. "Erfolgt die Zuwendung dann erst nach zwei Jahren, bleibt hiervon ebenfalls nahezu alles steuerfrei", sagt Berater Klar. Wenn die 50- Prozent-Grenze überschritten ist, lohnen umgekehrt gezielte Entnahmen, um unter die Schwelle zu kommen. Das geht aber nur, wenn die Firma die Gelder oder Immobilien nicht dringend benötigt.

Erbschaftsteuer droht bei Entlassungen

Ist diese Hürde genommen, muss das Unternehmen für die 85-prozentige Steuerbefreiung sieben Jahre lang vom Nachfolger in etwa unverändert fortgeführt werden; er darf kaum Mitarbeiter entlassen, nichts Nennenswertes verkaufen oder den Betrieb liquidieren. Sollte er das machen, entfällt die Steuerbefreiung anteilig für den Zeitraum, in dem die Vorgaben nicht eingehalten werden. Diese Regel stellt Unternehmer vor große Probleme. Denn niemand weiß, wie sich ein Betrieb entwickelt. Muss der neue Chef beispielsweise in einer Rezession Mitarbeiter entlassen oder Betriebsteile verkaufen, droht plötzlich wieder die zuvor nicht erhobene Erbschaftsteuer. "Dann kommen die Liquiditätsabflüsse genau zum ungünstigsten Zeitpunkt", sagt Jorde.

Belegschaft vor Besitzerwechsel verkleinern

Bereits vor einem angedachten Besitzerwechsel kann es deshalb ratsam sein, die Belegschaft zu verkleinern. Verkäufe sind immerhin nicht stets schädlich; der Erlös darf innerhalb von sechs Monaten für betriebliche Neuanschaffungen verwendet werden. Komplette Steuerfreiheit gibt es auf Antrag, selbst bei Firmenvermögen in Milliardenhöhe und sprudelnden Gewinnen.

Der Haken

Oben beschriebene Frist verlängert sich von sieben auf zehn Jahre, zudem darf das Verwaltungsvermögen maximal zehn Prozent ausmachen. Wird der Betrieb zunächst wunschgemäß steuerfrei übertragen und muss dieser nach acht Jahren verkauft oder aufgegeben werden, kassiert der Fiskus rückwirkend 20 Prozent Erbschaftsteuer. Ideal sind beide Optionen für Unternehmen, bei denen die Nachfolge auf Dauer wunschgemäß verläuft und bei denen es auch zu keinen unerwarteten Nackenschlägen kommt.


Quelle: T-Online

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