10.06.2010, 11:08 Uhr | apn, t-online.de/business
Fall "Emmely": Kündigung wegen 1,30 Euro Pfandbon nicht rechtens. (Foto: dpa)
Kassiererin "Emmely" muss weiter beschäftigt werden - das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat heute ihre Kündigung aufgehoben (2 AZR 541/09). Die Entlassung sei nicht gerechtfertigt, weil nur eine "erhebliche Pflichtwidrigkeit" vorliege, hieß es zur Begründung. Wir erläutern Ihnen, wie die Richter entschieden haben und was das für das Arbeitsrecht bedeutet.
Die 52-jährige Kassiererin war nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit zur Supermarktkette Kaiser's gekündigt worden, weil sie zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen hatte. Die Bundesarbeitsrichter erklärten in ihrer Urteilsbegründung, das in gut 30-jähriger Mitarbeit erworbene Vertrauen könne durch eine einmalige und geringe Verfehlung "nicht aufgezehrt" werden. Zudem sei der wirtschaftliche Schaden für die Supermarktkette vergleichsweise gering. Eine Abmahnung hätte in diesem Fall ausgereicht. Das Bundesarbeitsgericht bleibt jedoch bei seiner Rechtsprechung, wonach Bagatelldelikte auch weiterhin ein Kündigungsgrund sein können. Es sprach sich bei Kündigungen wegen Kleindiebstählen auch gegen so genannte Bagatellgrenzen aus.
Die als "Emmely" bekannt gewordene Barbara E. aus Berlin zeigte sich nach der Urteilsverkündung "sprachlos vor Glück" und sie sei bereit, ihre Arbeit bei Kaiser's in Berlin wieder aufzunehmen. Ihr Anwalt Benedikt Hopmann sagte, das BAG habe einen Schlussstrich unter die ungerechte Rechtssprechung bei Bagatellkündigungen gezogen. Die Anwältin der Gegenseite, Karin Schindler-Abbes, kritisierte, mit dem Urteil werde strafbares Verhalten von Arbeitnehmern im Einzelhandel gerechtfertigt.
Der Fall "Emmely" hatte die Gerichte seit mehr als zwei Jahren beschäftigt. Der 52-Jährigen war am 22. Februar 2008 nach über 30 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt worden. Der Grund: Sie soll zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen haben. Der Hergang nach Auskunft des Bundesarbeitsgerichts: Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab die Bons der Klägerin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich.
Fall "Emmely" - Das sagen Gewerkschaft und Politiker
Wie bereits die Vorinstanzen festgestellt hatten, reichte die "Emmely" die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei einer kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Im Prozess hatte die Gekündigte bestritten, die Bons an sich genommen zu haben, und darauf verwiesen, sie habe sich möglicherweise durch Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht. Vor der Kündigung hatte sie zur Erklärung ins Feld geführt, die Pfandbons könnten ihr durch eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden sein.
Ihr Arbeitgeber wiederum, die Supermarkt-Kette Kaiser's Tengelmann, hatte stets den "immensen Vertrauensverlust" geltend gemacht. Dieser setzt den geltenden Kündigungsschutz außer Kraft. Das Unternehmen hatte aber offenbar nicht mit der Hartnäckigkeit der dreifachen Mutter und der großen Unterstützung durch die Gewerkschaft ver.di gerechnet. Sie klagten gegen die fristlose Kündigung. Bundesweit sorgte der Fall für Empörung und Proteste. Das Komitee "Solidarität für Emmely" sammelte in ganz Europa Unterschriften, organisierte Protestkundgebungen und Gesprächsrunden.
Ungeachtet der Proteste hatten das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht in Berlin die Klage im Einklang mit der ständigen Rechtssprechung abgewiesen und eine Revision ausgeschlossen. Die Kündigung galt damals noch als rechtens (Az.: 2 AZR 541/09), weil Kassierer "absolute Korrektheit" zeigen müssen und sich das Unternehmen unbedingt auf sie verlassen muss.
Daraufhin hatte "Emmely" mit ihrem Anwalt Benedikt Hopmann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Im Juli 2009 schließlich ließen die Erfurter Richter überraschend Revision zu. Dabei kam die Klägerin mit ihrem Argument durch, dass ihre Falschaussagen aus dem Prozess, bei denen sie eine Mitarbeiterin beschuldigt hatte, um sich selber zu entlasten, nicht ohne weiteres negativ angerechnet werden dürften.
Das BAG-Urteil zum Fall "Emmely" wurde mit Spannung erwartet, denn es wurde ein Grundsatzurteil zu der seit Jahrzehnten praktizierten strengen Rechtssprechung bei sogenannten Bagatellkündigungen gerechnet. Diese blieb aber aus. Denn mit der Begründung der Richter, dass Bagatelldelikte auch weiterhin ein Grund für die Entlassung sein können, bleibt das BAG bei Rechtssprechung zu Bagatelldelikten, die sich seit 1984 am sogenannten "Bienenstich-Urteil" des BAG orientierte.
Die Richter bestätigten damals die fristlose Kündigung einer Bäckereifachverkäuferin, die ein Kuchenstück gegessen hatte, ohne dafür zu bezahlen. Nicht der materielle Wert des Diebsgutes sei entscheidend, sondern der mit der Straftat verbundene Vertrauensbruch, hieß es in der Urteilsbegründung. Die aktuelle öffentliche Diskussion hat aber dazu geführt, dass einige Arbeitsgerichte jetzt anders entscheiden. So endete etwa ein Prozess wegen sechs für den Müll gedachter Maultaschen, die eine Altenpflegerin aus Konstanz gegessen hatte, in einem Vergleich. Der Arbeitgeber hatte der Frau fristlos gekündigt, das Landesarbeitsgericht hob die Kündigung auf.
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