19.04.2011, 11:18 Uhr | dpa-tmn
Egal ob Weiß, Blau oder Gelb, Blümchen- oder Raufasertapete: Mieter können frei entscheiden, wie sie ihre Wohnung dekorieren. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Regelungen im Mietvertrag, wonach Schönheitsreparaturen während und am Ende der Mietzeit immer in neutralen, deckenden und hellen Farben und Tapeten auszuführen sind, seien laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 224/07) unwirksam, erklärt der DMB.
Deshalb sind auch Klauseln im Vertrag, nach denen "Abweichungen von der bisherigen Ausführungsart" nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt sein sollen, immer unwirksam (Az.: VIII ZR 199/06). Diese, insbesondere bei Wohnungsunternehmen relativ weit verbreitete Klausel verlangt letztlich, dass Mieter jeden neuen Farbanstrich oder jede neue Tapete vorher von ihrem Vermieter "absegnen" lassen müssen.
Ist die Vertragsregelung zur Farbwahl unwirksam, so gilt das auch für die Schönheitsreparaturklausel. Die Folge: Mieter müssen überhaupt nicht renovieren. Wirksam ist dagegen eine Vereinbarung, die nur für den Zeitpunkt des Auszugs Vorgaben macht und verlangt, dass Mieter bei Vertragsende die Wohnung in dezenten Farbtönen zurückgeben müssen (Az.: VIII ZR 198/10). Gleiches gilt für die Regelung, dass die Holzteile in der Wohnung in weißen oder hellen Farbtönen gestrichen zurückzugeben sind (Az.: VIII ZR 283/07).
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Quelle: dpa-tmn , t-online.de
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