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Finanzgericht: Arbeitszimmer ist steuerlich absetzbar

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Finanzgericht: Arbeitszimmer ist steuerlich absetzbar

04.06.2009, 13:59 Uhr | oca

Arbeitszimmer: Erneut stellen sich Richter auf die Seite der Steuerzahler (Quelle: t-online.de) Arbeitszimmer: Erneut stellen sich Richter auf die Seite der Steuerzahler (Quelle: t-online.de)Im Streit um die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers in den eigenen vier Wänden hat sich erneut ein Finanzgericht auf die Seite der Steuerzahler gestellt. In einem Beschluss verpflichtete das niedersächsische Finanzgericht das Finanzamt, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für ihre Arbeitszimmer auf den Lohnsteuerkarten für 2009 einzutragen. Die Richter in Hannover stellten damit die seit 2007 geltende Neuregelung in Frage - wie schon das Finanzgericht Münster Anfang Mai.

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Enge Grenzen für häusliche Arbeitszimmer

Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Aufwendungen können deshalb in aller Regel nur noch geltend gemacht werden, wenn das fragliche Zimmer der einzige Betätigungsort ist. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die auch bei ihrem Arbeitgeber über einen Arbeitsplatz verfügen, sind die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer daheim damit nicht mehr abzugsfähig. Davon sind insbesondere Lehrer betroffen, die einen Teil ihrer Arbeit von zu Hause aus erledigen.

Neuregelung verfassungswidrig?

Im aktuellen Fall meldete das niedersächsische Finanzgericht erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung an. Die Kosten der häuslichen Arbeitszimmer seien für das Lehrerehepaar beruflich veranlasst. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn wer als Lehrer seiner Dienstverpflichtung nicht folge und seinen Unterricht - mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - zu Hause nicht vor- und nachbereite, könne seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen und auch keine Einkünfte erzielen. Das Gericht verwies auch ausdrücklich auf die Entscheidung der Richterkollegen in Münster vom 8. Mai (Aktenzeichen: 1 K 2872/08 E), die ihre Bedenken dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorlegten.

Freibeträge müssen eingetragen werden

Der 7. Senat des Finanzgerichts in Hannover ließ eine Beschwerde zum Bundesfinanzhof zu. Gleichwohl muss das Finanzamt den Beschluss, in dem vorläufiger Rechtsschutz gewährt wurde, zunächst umsetzen und die Freibeträge eintragen, unabhängig vom Ausgang eines möglichen Beschwerdeverfahrens. (Aktenzeichen: Niedersächsisches Finanzgericht 7 V 76/09)


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Quelle: dapd , t-online.de

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