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Einzelhandel klagt gegen Flashmobs
23.12.2009, 11:56 Uhr | Maike Rademaker , Financial Times Deutschland
Volle Kassen des Lebensmitteldiscounters Lidl (Foto: imago)Die Arbeitgeber im Einzelhandel legen Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannten Flashmobs der Gewerkschaft Ver.di ein. Die Arbeitnehmervertretung organisiert seit zwei Jahren Aktionen wie den Masseneinkauf von Kleinstprodukten, wodurch Kassenschlangen entstehen.#
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Den Flashmobs ausgeliefert
Damit will Ver.di Tarifforderungen durchzusetzen. "Die Flashmobs sind de facto Betriebsbesetzungen und Blockaden. Das Grundgesetz schützt diese Form von Aktionen nicht", sagte der Tarifexperte des Hauptverbands des Deutschen Einzelhandels (HDE), Heribert Jöris, der "FTD". Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, das die Flashmobs unlängst für rechtmäßig erklärte, sei falsch.
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Arbeitskampf ist gesetzlich nicht definiert
Mit Streiks allein kann Ver.di in gewerkschaftlich so schlecht organisierten Branchen wie dem Einzelhandel kaum noch Forderungen durchsetzen. Die Flashmobs, seit Längerem außerhalb der Wirtschaft als Protest- und Kunstform bekannt, sind deswegen als gezielte Begleitmaßnahmen zunehmend beliebt. Sie entzünden aber einen alten Streit zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften: Denn das Grundgesetz erlaubt zwar ausdrücklich den Arbeitskampf. Aber wie weit ein solcher Kampf gehen darf, wird nicht definiert, sondern durch Gerichtsurteile festgelegt.
Supermärkte lahmgelegt
Der Berliner Verband hatte sich bereits 2008 gerichtlich gewehrt, nachdem Ver.di im Tarifstreit 2007 mit solchen Flashmobs Supermärkte lahmlegte. So füllten über SMS und Internet zusammengerufene Aktivisten in den Läden Einkaufswagen mit Hunderten Cent-Produkten - und ließen die Wagen stehen oder konnten nach Erfassung an der Kasse plötzlich nicht zahlen. Nach unterschiedlichen Urteilen gab im vergangenen November das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Gewerkschaft recht. Die Klage in Karlsruhe muss bis zum 27. Dezember eingereicht sein.
Experte kritisiert Entscheidung
Das BAG begründete seine Entscheidung mit eben jener Unklarheit im Grundgesetz. Zudem, heißt es in der Urteilsbegründung, könne sich der Betrieb wehren, indem der Laden vorübergehend geschlossen wird, oder Aktivisten Hausverbot erhalten. "Als Gegenwehr die Betriebsschließung zu empfehlen ist eine lächerliche Form der Verteidigung - das ist doch genau das, was Ver.di will", sagte Jöris.
Kaum Möglichkeit sich zu wehren
Auch das Hausverbot sei kaum umsetzbar. Im sachsen-anhaltischen Aschersleben habe ein solcher Versuch bei einem Supermarkt-Flashmob gerade erst zu Handgreiflichkeiten zwischen Beschäftigten und Aktivisten geführt. "Wir wollen Einzelhandelsläden nicht zu Schlachtfeldern machen, in denen nach den Vorstellungen des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitnehmer notfalls mit Gewalt das Hausrecht gegen Flashmobber durchsetzen soll", sagte Jöris.
Arbeitgeberpräsident Hundt: "höchst gefährlich"
Schärfstes Argument des Verbands ist aber, dass die Aktionen zu unzulässigen Betriebsblockaden führten, weil der Kunde durch die Kassenblockade nicht mehr einkaufen kann. Außerdem seien auch häufig Aktivisten beteiligt, die nichts mit dem Tarifstreit zu tun haben. Der Einzelhandel ist mit seiner Position nicht allein. Arbeitgeberpräsident
Dieter Hundt rügte die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu in seiner Rede auf dem Arbeitgebertag als "höchst gefährlich".
Gewerkschaft hält Aktionen für notwendig
Ver.di sieht der Klage gelassen entgegen. Vorerst ist ohnehin nicht mit einem Karlsruher Urteil zu rechnen, und die nächste Tarifrunde im Einzelhandel ist 2011. Die Gewerkschaft hält die Aktionen für sinnvoll, weil Arbeitgeber bei Streiks die Kassen häufig mit Leiharbeitern besetzen und der Streik damit ins Leere läuft. Flashmobs seien da ein gutes Instrument. "Aber das ist nicht die zukünftige Waffe der Arbeiterklasse", sagte eine Sprecherin. So sei man sehr darauf bedacht, dass keine Schäden an den eingesammelten Waren entstehen. Dass es in Sachsen-Anhalt nach sechs Monaten Verhandlung im November zu einer Lohnerhöhung von 3,5 Prozent kam, führt man auch auf die Aktionen zurück.
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Quelle: Financial Times Deutschland