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Gegen Rauchverbot verstoßen: Rauswurf rechtens

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Gegen Rauchverbot verstoßen: Rauswurf rechtens

20.01.2011, 11:05 Uhr | t-online.de/business / dpa

Wegen Rauchens im Job kommt es oft zu Streit zwischen Chef und Mitarbeiter.   (Foto: imago)

Wegen Rauchens im Job kommt es oft zu Streit zwischen Chef und Mitarbeiter. (Foto: imago)

Wenn der Chef ein absolutes Rauchverbot bei der Arbeit verhängt, sollten sich die Mitarbeiter danach richten, wenn sie ihre Jobs behalten wollen. Denn sonst kann schnell eine fristlose Kündigung ins Haus flattern - und das zu Recht, entschied jetzt das Arbeitsgericht Krefeld (AZ: 1 Ca 2401/10).

Verantwortlich für Fahrten mit hochexplosivem Flüssigsauerstoff

Geklagt hatte ein 26-Jähriger Mann, der seit fast zwei Jahren bei seinem Unternehmen als Auslieferungsfahrer und Servicetechniker beschäftigt war. Seine Aufgabe bestand unter anderem darin, hochexplosiven Flüssigsauerstoff für den Auftraggeber der Firma an dessen Kunden auszuliefern.

Rauchverbot im Arbeitsvertrag festgeschrieben

Der Auftraggeber des Unternehmens bestand darauf, dass auf den Fahrten ein absolutes Rauchverbot eingehalten wurde. Der gekündigte Fahrer wurde sowohl in seinem Arbeitsvertrag als auch in einer Zusatzvereinbarung darauf hingewiesen, dass in allen Lieferwagen und im Umkreis von mindestens zehn Metern ein uneingeschränktes Rauchverbot gilt und ein Verstoß dagegen mit einer fristlosen Kündigung geahndet wird.

Beim Rauchen erwischt

Am 6. Dezember 2010 wurde der Mitarbeiter trotzdem dabei beobachtet, dass er im Führerhaus des Lieferwagens rauchte. Am Tag darauf wurde er fristlos entlassen. Der Gekündigte hielt die Kündigung für unverhältnismäßig. Seine Begründung: Es handele sich um ein erstmaliges Fehlverhalten und er sei bislang noch nie abgemahnt worden. Eine Gefahr habe nicht bestanden, da das Fahrzeug nicht beladen gewesen sei. Der Arbeitgeber aber sprach von einer Restladung von 66 Litern.

Firma kann Mann nicht anderweitig einsetzen

Das Unternehmen argumentierte mit dem absoluten Rauchverbot und den ausdrücklichen vertraglichen Absprachen, die der Fahrer gebrochen habe. Der Auftraggeber lehne eine weitere Tätigkeit des Mannes für Auslieferungsfahrten strikt ab. Da es sich um den einzigen Auftraggeber des Betriebs handele, könne sie den Kläger nicht mehr vertragsgemäß beschäftigen.

Rauswurf auch ohne Abmahnung zulässig

Die Richter stellten sich auf die Seite des Arbeitgebers und wiesen die Klage des 26-Jährigen ab. Der Fahrer habe sich vertraglich sowie vier Monate vor seinem "Ausrutscher" in der Zusatzerklärung dazu verpflichtet, das Verbot einzuhalten. Dem Rauswurf hätte nach Meinung des Gerichts keine Abmahnung vorausgehen müssen.

Raucher gegen Nichtraucher: Welche Rechte Sie am Arbeitsplatz haben


Quelle: T-Online

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