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Gerichtsurteil: Rundfunkgebühr trotz Hartz IV

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Rundfunkgebühr trotz Hartz IV

21.08.2009, 11:01 Uhr | oca

Gericht: Rundfunkgebühr trotz Hartz IV (Foto: imago) Gericht: Rundfunkgebühr trotz Hartz IV (Foto: imago)Empfänger von Hartz IV plus Sozialleistungen werden nicht von Rundfunkgebühren (GEZ) befreit - auch wenn sie draufzahlen müssen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sehe für derartige Fälle keine Befreiung vor, heißt es in einem Urteil der Mannheimer Richter.


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Bei Zuschlag keine Befreiung

Geklagt hatte eine Frau aus dem Raum Stuttgart gegen den Südwestrundfunk (SWR). Sie bekam neben ihrem Arbeitslosengeld II einen monatlichen Zuschlag von zehn Euro. Der SWR forderte 17,03 Euro Gebühr, eine Befreiung lehnte er ab. Zu Recht, so das Urteil. Der Gesetzgeber habe eine Befreiung für Hartz-IV-Empfänger, die einen Zuschlag erhalten, generell ausgeschlossen. Das Urteil ist rechtskräftig. (Az.: 2 S 1400/08). Hartz-IV-Empfänger, die keinen Zuschlag erhalten, müssen keine Rundfunkgebühren bezahlen.



Auch bei Härtefällen keine Ausnahme

Selbst für einen besonderen Härtefall sahen die Richter bei der Zahlung von Sozialleistungen keinen Spielraum. "Das ist bei einer Typisierung das Dilemma: Es gibt immer Fälle, in denen es ungerecht wirkt", kommentierte ein Gerichtssprecher das Urteil. Nach Auffassung des 2. Senats durfte der Gesetzgeber jedoch davon ausgehen, dass die Sozialleistungen in der Mehrzahl der Fälle deutlich über den Rundfunkgebühren liegen.

Stuttgarter-Urteil aufgehoben

Für die Klägerin hieß dies, dass sie zwei Jahre lang drauf bezahlte. So lange waren die Sozialleistungen, die sie neben dem Arbeitslosengeld bekommt, befristet. Sie hatte zunächst für die Zeit von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 eine Befreiung von den Gebühren beantragt. Nachdem der SWR dies abgelehnt hatte, klagte sie. Zunächst mit Erfolg: Das Verwaltungsgericht Stuttgart befreite die Frau im April 2008 von den Gebühren. Dieses Urteil hoben die Mannheimer Richter im Berufungsverfahren auf.

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Quelle: t-online.de , dpa

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