09.03.2011, 14:28 Uhr | dpa-tmn, t-online.de/business, ciw
Ältere Mitarbeiter sind bei Abfindungen oft benachteiligt. (Foto: Archiv)
Kündigung und dann auch noch eine schlechtere Abfindung als die jungen Kollegen - kann das sein? Es kann. Denn tatsächlich dürfen ältere Mitarbeiter bei einem Personalabbau im Unternehmen von Sozialplanleistungen ausgeschlossen oder zumindest mit Sonderregelungen bedacht werden. Eine verbotene Diskriminierung ist das dennoch nicht. Wir erläutern Ihnen, was dahinter steckt.
Bei Abfindungen in einem Sozialplan sind Sonderregeln für ältere Mitarbeiter zulässig. So sind bei betriebsbedingten Kündigungen geringere Ausgleichszahlungen für Mitarbeiter erlaubt, die schon kurz vor der Rente stehen. Das gilt nicht als verbotene Altersdiskriminierung, wie die Fachzeitschrift "Der Betriebsrat" erläutert (Ausgabe 3/2010). Sie beruft sich auf zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 1 AZR 684/07 und 1 AZR 740/07).
In einem der Fälle hatte eine 1946 geborene Frau gegen eine Stichtagsregel in einem Sozialplan geklagt, durch die gekündigte Mitarbeiter in zwei Altersgruppen eingeteilt wurden. Der Frau hätten nach ihrer Rechnung fast 80.000 Euro mehr zugestanden, wenn sie nur wenige Monate jünger gewesen wäre. Zum Zeitpunkt ihrer Kündigung war sie 58 Jahre alt und seit 26 Jahren im beklagten Betrieb beschäftigt gewesen. Das war dennoch rechtmäßig, wie die Bundesrichter urteilten. Denn solche Grenzfälle seien hinzunehmen, wenn die Stichtagsregel sachlich vertretbar war.
Grundsätzlich ist möglich, Arbeitnehmer im rentennahen Alter von Sozialplanleistungen auszuschließen, heißt es auf den Internetseiten der Arbeitsrechtexperten von hensche.de. Oftmals werden Sozialplanabfindungen bei älteren Mitarbeitern den Arbeitsrechtlern zufolge berechnet, "indem die in den nächsten Jahren entlassungsbedingt eintretenden Verluste an Lohn und Rentenanwartschaften ausgeglichen werden oder gemildert werden, was zu erheblich geringeren Abfindungen führt als bei jüngeren Arbeitnehmern."
Zudem haben ältere Arbeitnehmer im Rahmen eines Personalabbaus nicht zwingend einen Anspruch auf ein Abfindungsangebot, wenn sie auf ihrem Arbeitsplatz bleiben können. Werden über 55-Jährige von den Verhandlungen über Aufhebungsverträge ausgeschlossen, liegt darin ebenfalls keine Diskriminierung wegen ihres Alters, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (6 AZR 911/08). Die älteren Mitarbeiter behielten schließlich ihre Stelle. Sie würden deshalb nicht schlechter als jüngere Beschäftigte behandelt, die ihren Job verlieren - auch wenn ihnen das mit einer Abfindung versüßt werde.
Damit blieb ein 1949 geborener Kläger aus Niedersachsen auch vor dem obersten Arbeitsgericht erfolglos. Er wollte, dass sein Arbeitgeber - ein Autobauer - auch ihm einen Aufhebungsvertrag unterbreitet. Das hätte bei seiner Betriebszugehörigkeit einer Abfindung in Höhe von 171.720 Euro entsprochen. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolge den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Berufsleben zu ermöglichen, begründete der Sechste Senat seine Entscheidung.
Quelle: dpa-tmn
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