25.08.2010, 15:16 Uhr | FTD, Midia Nuri
Bei der Abrechnung von Reisekosten gibt es viele Regeln und Fallstricke. (Foto: Imago)
Wer sich auf eine Dienstreise begibt, sollte sich im Dickicht der komplizierten Regeln auskennen, damit der Arbeitgeber entstandene Kosten abgabefrei erstatten kann. FTD.de klärt über häufige Fallstricke auf.
Volle Kraft zurück. Mit einiger Verspätung haben die Politiker begriffen, dass das Steuergeschenk der Regierung an die deutschen Hoteliers den Unternehmen erhebliche Probleme bereitet. Durch die Reduzierung der Mehrwertsteuer für Übernachtungen auf sieben Prozent ist es nun nicht mehr möglich, das Frühstück in der Gesamtabrechnung des Hotels zu verstecken. Denn für Croissants und Kaffee gilt weiterhin der bisherige Satz von 19 Prozent. Mit der Folge, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Frühstück nicht mehr pauschal zum fiktiven Wert von 4,80 Euro steuer- und sozialabgabenfrei erstatten können.
Problem erkannt, meldete Ende Februar das Bundesfinanzministerium. Dort feilt man nun an einem Verwaltungserlass, der es ermöglicht, das Frühstück wieder auf der Hotelrechnung unterzubringen - getarnt als "Pauschalbetrag für Nebenleistungen". Damit es nicht ganz zu einfach wird, dürfen darin keine Nebenleistungen wie Pay-TV oder private Telefonate enthalten sein, wohl aber die Kosten für den Internetzugang. Dabei herrscht schon jetzt wahrlich kein Mangel an komplizierten Regeln für das Abrechnen von Geschäftsreisen.
FTD, Midia Nuri
Gunter schrieb:
am 7. Mai 2012 um 10:00:24
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Geschäftsreisen: nichts als Spesen
Das ist das sogenannte Business Package. Damit ist es möglich das Frühstück mit dem geringeren
Mwst-Satz zu besteuern. Aber vorsicht - die Höhe der Kosten, die im Business Package enthalten sind, müssen "angemessen" sein.
http://www.spesen-ratgeber.de/reisekosten-fruehstueck/
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