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Gewinnspiele: BGH verbessert Verbraucherschutz

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Gewinnspiele: BGH verbessert Verbraucherschutz

30.05.2008, 18:03 Uhr

Fingierte Gewinnspiele: dreiste Masche wird  hart bestraft. ( Foto: dpa) Fingierte Gewinnspiele: dreiste Masche wird hart bestraft. ( Foto: dpa) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Verbrauchern gegen fingierte Gewinnspiele deutlich verbessert. Nach einem Grundsatzurteil droht Unternehmern, die mit falschen Prämienversprechen auf Kundenfang gehen, fortan Gefängnis. Außerdem kann der Fiskus künftig leichter auf den Erlös aus dubiosen Geschäften zugreifen. "Wir zeigen nicht nur die gelbe Karte, wir zeigen die rote Karte", sagte der BGH-Senatsvorsitzende Armin Nack bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

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BGH bestätigt Schuldspruch
Mit dem Urteil bestätigte das Gericht den Schuldspruch gegen drei Geschäftsleute aus Baden, die über eine Firma in Schutterwald (Baden-Württemberg) und ein Geflecht ausländischer Briefkastenfirmen fingierte Gewinnbriefe gezielt an ältere, wirtschaftlich unerfahrene Menschen verschickt und dadurch ihren Umsatz angekurbelt hatten. Zugleich ordnete der BGH an, dass die Justiz in solchen Fällen nicht nur den Gewinn, sondern den gesamten Umsatz abschöpfen und zugunsten der Opfer sicherstellen kann. Bei der inzwischen insolventen Firma waren das 32 Millionen Euro.



Das abgeschöpfte Vermögen kann zweistellig werden
Der BGH hob damit ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom Juni 2006 teilweise auf. Über die Höhe des "Verfalls" - also des abgeschöpften Vermögens - muss neu entschieden werden; die bisherige Höhe von insgesamt rund 2,5 Millionen Euro könnte auf eine zweistellige Millionensumme steigen. Dagegen bestätigte das Gericht, dass sich die zu 14 Monaten Haft sowie zu Bewährungsstrafen verurteilten Angeklagten der "strafbaren Werbung" schuldig gemacht haben. (Az: 1 StR 166/07 vom 30. Mai 2008)

Gewinnzusagen wurden nicht eingehalten
Die Gewinnzusagen waren nach den Feststellungen des Landgerichts eindeutig falsch. Statt eines versprochenen "Koffers voller Geld" wurde beispielsweise eine winzige Kassette mit Ein-Cent-Münzen verschickt; "offizielle Gewinnmitteilungen" über gewonnene Autos, Fernseher oder Barschecks wurden nicht eingehalten.

"Das war der Türöffner zur Warenbestellung"
Die Anwendbarkeit des einschlägigen Paragrafen war in der Verhandlung gleichwohl umstritten, weil die bestellten Waren selbst nicht überteuert waren. Der 1. BGH-Strafsenat stufte die Geschäfte aber dennoch als strafbar ein, weil die Gewinnspiele die "Verkaufsmasche" des Unternehmens waren: "Das war der Türöffner zur Warenbestellung", sagte Nack. Allein in den Jahren 2003 und 2004 hatte das Unternehmen mehr als 170 Millionen Euro Umsatz gemacht.

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Staat kann nach dem "Bruttoprinzip" auf den Gewinn zugreifen
Nach seinen Worten hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung, weil damit klargestellt ist, dass der Staat nach dem "Bruttoprinzip" auf den Gesamtumsatz der Firmen aus strafbaren Gewinnspielen zugreifen kann - und nicht nur auf den Gewinn, wie das Landgericht Mannheim angenommen hatte. "Jetzt haben wir ein effektives Instrumentarium", sagte Nack. Der Senatsvorsitzende wies insbesondere auf die seit 2006 geltende "Rückgewinnungshilfe" hin. Danach zieht der Fiskus abgeschöpftes Vermögen aus Straftaten nur vorläufig ein; Geschädigte können dann beim Fiskus ihre Ansprüche innerhalb von drei Jahren anmelden. Ist die Firma im Insolvenzverfahren, dann haben die Ansprüche der Geschädigten Vorrang vor anderen Forderungen.

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Quelle: t-online.de

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