04.05.2010, 16:09 Uhr | dpa, mash
Bei einem Grillunfall haften alle, wenn jemand Spiritus ins Feuer gießt und niemand von den Anwesenden widerspricht. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein in Berlin aufmerksam macht (Az.: 9 U 129/08). Wer die Gefahr nicht unterbindet, trage die gleiche Schuld.
In dem Fall grillten fünf Jugendliche hinter einem Bahndamm. Der erste Schuss Spiritus, den die Jugendlichen gemeinsam besorgt hatten, zeigte keine Wirkung. Nach dem zweiten loderte eine Stichflamme auf. Der Griller ließ die Flasche erschrocken zu Boden fallen, auf die Jacke eines anderen Jungen gelangte Spiritus. Sie fing Feuer, und der Junge erlitt schwere Brandverletzungen.
Die Haftpflichtversicherung des Grillers verlangte nun einen Teil der Kosten von dem verletzten Jungen zurück - und das Gericht entschied, er müsse für ein Achtel der Kosten aufkommen, erläuterte der Anwaltverein. Denn die Jugendlichen hätten gemeinsam beschlossen, das Feuer mit Spiritus zu beschleunigen. Der Verletzte hatte nach dem ersten Schuss Spiritus zwar noch sinngemäß gesagt, es würde reichen. Um nicht haften zu müssen, hätte er den Worten aber Taten folgen lassen müssen - er hätte eingreifen und die Gefahr abwenden müssen.
Feuerwehren warnen grundsätzlich vor "Anzündhilfen" wie Spiritus, Alkohol, Lampenöl oder Benzin. Diese flüssigen Brennstoffe eignen sich generell nicht zum Grillen - durch die Verdunstung entstehen hochexplosive, brennbare Gas-Luft-Gemisch-Wolken, die bis zu drei Meter Durchmesser haben können. Dabei können Verpuffungen oder Stichflammen entstehen. Durch Flammenrückschlag kann sogar der gesamte Brennstoffbehälter in der Hand explodieren. Die Folge: schwerste Brandverletzungen.
Deshalb sollten zum Grillen nur handelsübliche Kohleanzünder verwendet werden, empfiehlt die Feuerwehr. Beim Kauf sollte darüber hinaus auf das Prüfzeichen geachtet werden. Aufschriften wie "geprüft", "entspricht DIN..." oder "Für Camping" ließen nicht zwangsläufig einen Rückschluss auf die Sicherheit zu. Die Feuerwehr empfiehlt daher Anzündhilfen, die von einer anerkannten Prüfstelle getestet wurden. Dazu gehören nach DIN EN 1860-3 geprüfte Grillanzündhilfen mit DIN-CERTCO Zeichen.
Quelle: dpa-tmn , t-online.de
helmut schrieb:
am 4. Mai 2010 um 19:02:57
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Grillunfall
einige von den schlauen Schreiberlingen haben es offentsichlich auch noch nicht kapiert. Die würden sich auch noch als
"Beifahrer" in ein Auto setzen wenn der Fahrer 3 Promille hat und die würden sich auch noch wundern wenn sie bei einem Unfall mitschuldig verurteilt werden. Die würden sich sogar noch kindisch freuen, wenn ihnen die Versicherung auch noch ein neues Auto bezahlt und der Unfallfahrer vielleicht noch eine Belohnung dafür bekommt. Ich behaupte, das Urteil der Mithaftung ist korrekt.
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Lollipop schrieb:
am 4. Mai 2010 um 18:56:02
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jugendlich
Tja, schon merkwürdig. Bei so ziemlich allen anderen Gerichtsurteilen wird das jugendliche Alter als strafmildernd angesehen.
Warum sollte die persönliche Reife und Erfahrung beim Grillen plötzlich so viel anders sein? Hier könnte man nun wirklich mal ein Auge zudrücken und ansonsten sagen: Aus Schaden wird man klug.
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julius schrieb:
am 4. Mai 2010 um 18:55:31
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Grillanzünder
Die Grillanzünder sollten von der BAM geprüft werden.
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