Der Bundesgerichtshof verschärft die Strafen für Steuersünder (Foto: imago)Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Strafen für Steuerhinterziehung deutlich verschärft. Bei Millionenbeträgen müssen die Steuersünder künftig in aller Regel hinter Gitter. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung sei nur noch in Ausnahmefällen möglich, entschied das Karlsruher Gericht in einem Grundsatzurteil. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Bauunternehmer durch Schwarzarbeit jeweils knapp eine Million Euro Sozialversicherungsbeiträge und Steuern hinterzogen. Der BGH bestätigte nun, dass seine Haftstrafe von einem Jahr und elf Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Mit seinem Urteil stellte der 1. BGH-Strafsenat für Steuerhinterziehung erstmals Leitlinien auf, die sich an der Höhe der hinterzogenen Beträge orientieren. Bis 50.000 Euro sind danach im Normalfall Geldstrafen angezeigt, bis 100.000 Euro kommt es auf den Einzelfall an. Hier müssen laut BGH in der Regel Freiheitsstrafen verhängt werden, die aber noch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Ab einer Million drohen den angeklagten jedoch Haftstrafen. "Bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen ist eine Freiheitsstrafe unerlässlich", sagte der Senatsvorsitzende Armin Nack bei der Urteilsverkündung.
Öffentliche Hauptverhandlung zwingend
Bei Millionenbeträgen ist laut BGH zudem eine öffentliche Hauptverhandlung zwingend. Eine Beendigung des Verfahrens per Strafbefehl sei "aus Rechtsgründen" nicht möglich. "Gerade bei großen Steuerstrafverfahren hat die Öffentlichkeit ein großes Interesse zu kontrollieren, ob die Justiz ihren Aufgabe nachkommt", sagte Nack.
Abkehr vom Bruttolohnprinzip
Die Richter in Karlsruhe legten zudem die Strafhöhe für Unternehmer fest, die Schwarzarbeiter beschäftigten und damit Sozialversicherungsbeiträge hinterziehen. Die Berechnung der Schadenshöhe in solchen Fällen muss laut Gericht nun nach dem sogenannten Nettolohn-Prinzip erfolgen. Bekommt demnach ein Schwarzarbeiter etwa 1000 Euro Lohn auf die Hand, muss das mit Blick auf die Höhe hinterzogener Abgaben wie ein Bruttolohn von etwa 1300 bis 1400 Euro gewertet werden. Steuerrichter Nack zufolge hat diese Abkehr vom bislang geltenden Brutto-Prinzip "beträchtliche Auswirkungen für die Praxis".
Urteil mit Signalwirkung
Aufsehen erregt das Urteil vor allem in Bezug auf die laufenden Verfahren in der sogenannten "Liechtenstein-Affäre", deren prominentester Beteiligter sich im Januar vor Gericht verantworten muss. Ex-Postchef Klaus Zumwinkel wird vorgeworfen, in den Jahren 2002 bis 2006 knapp eine Million Euro Steuern hinterzogen zu haben. Das Hauptverfahren gegen den 64-Jährigen beginnt bereits am 22. Januar (AZ: 1 StR 416/08 und 1 StR 375/08). Eine Anklage im Bezug auf das Jahr 2001 wurde von der Strafkammer wegen Verjährung abgelehnt. Zumwinkel und hunderte anderer Bundesbürger waren über gestohlene Bankdaten aus Liechtenstein ins Visier der Ermittler geraten.
Strafnachlass dank langer Verfahren
Das Verfahren gegen Zumwinkel geht damit vergleichweise schnell über die Bühne. Prozesse wegen Steuerhinterziehung enden nach Einschätzung des obersten Steuerstrafrichters Nack in Deutschland häufig mit einem Strafrabatt für die Angeklagten. Grund für die Verzögerung ist häufig die äußerst komplizierte Beweisaufnahme in den Fällen. In mehr als der Hälfte der beim BGH anhängigen Fälle wurde laut Aussage Nacks deshalb wegen der überlangen Dauer des Verfahrens im Urteil ein Strafnachlass gewährt.
Prozesse dauern oft Jahre
Der Senat des BGH verhandelte am Dienstag über drei Fälle von Steuerhinterziehung. Einen der Angeklagten hatte das Landgericht Wuppertal zu drei Jahren und drei Monaten verurteilt, aber wegen der mehr als fünfjährigen Verfahrensdauer die Haft um acht Monate gekürzt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müssen "rechtsstaatswidrige" Verzögerungen, die von der Justiz zu verantworten sind, bei der Höhe der Strafe entsprechend ausgeglichen werden. Nach einem Grundsatzurteil des BGH vom Anfang des Jahres wird die Höhe der Strafe weiterhin nach den normalen Regeln festgesetzt, jedoch die Dauer der Vollstreckung entsprechend reduziert.